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Zusatzbeleuchtung, Auspuffklappen, Lenkräder Was am Lkw erlaubt ist

2. Preis für die Leserwahl hs schoch Foto: Jan Bergrath 5 Bilder

Was lecker schmeckt, macht dick. Und was schön aussieht, ist natürlich verboten. Ob es nun um den eigenen Körperumfang oder das Herrichten von Trucks geht: Die Welt scheint ungerecht. Ein wenig Spaß muss trotzdem sein – und ist auch erlaubt.

Wer seinen Lkw liebt, der will das häufig auch zeigen. Einzigartig und individuell soll das eigene rollende Zuhause ausschauen. Doch der Gesetzgeber macht es leidenschaftlichen Fernfahrern nicht leicht: Unzählige Regelungen und geradezu vollstreckungswütige Polizeibeamte stufen viele Formfehler gleich als mittelschwere Staatsaffäre ein. Dem höchst umstrittenen Kapitel Zusatzbeleuchtung hat die FERNFAHRER-Redaktion in den vergangenen Jahren schon unzählige Geschichten gewidmet. Doch auch in Sachen Lenkräder, Edelstahlbügel und Auspuffumbauten gibt es mehr Fragen als Antworten. Wir klären auf: Was ist erlaubt – und was nicht? Im Grunde ist die Gesetzeslage eindeutig: Ein Lkw darf mit zwei Abblend- und vier Fernlichtscheinwerfern ausgestattet sein, außerdem sind zwei Nebelscheinwerfer zulässig.

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und zwölf Tonnen dürfen maximal vier Zusatzscheinwerfer montieren. Trucks ab zwölf Tonnen dürfen inklusive des serienmäßigen Fernlichts maximal sechs Fernscheinwerfer aufweisen, von denen aber wiederum nur vier gleichzeitig leuchten dürfen.

Maximal sechs Scheinwerfer dürfen nach vorne wirken

Neben der Regelung der Anzahl von Scheinwerfern gibt es drei simple Grundsätze:1. Ein Fahrzeug leuchtet nach vorne weiß, nach hinten rot und zur Seite gelb. 2. Einrichtungen gleicher Art dürfen nur paarweise, in gleicher Höhe und symmetrisch angebracht sein. 3. Die einer Funktion zugeordneten Scheinwerfer müssen gleichfarbig, gleich stark und gleichzeitig leuchten."Maximal dürfen sechs Scheinwerfer gleichzeitig nach vorne wirken. Ist ab Werk nur das Fernlicht, das im Hauptscheinwerfer integriert ist, vorgesehen, darf man vier Zusatzlampen auf einem Bügel haben", bringt es Thomas Schnelle von der Initiative Pro-Lkw-Beleuchtung auf den Punkt. Doch spätestens im Falle eines Verstoßes gegen diese Regeln wird das Thema Licht zur Grauzone. Wenn die Betriebserlaubnis des Lkw durch die mangelhafte Zusatzbeleuchtung nachweislich erloschen ist, kann die Polizei die Weiterfahrt an Ort und Stelle untersagen.

Auch wenn "bei einer polizeilichen Kontrolle und den dabei beanstandeten Beleuchtungskörpern regelmäßig nicht vom Erlöschen der Betriebserlaubnis ausgegangen werden kann", wie es die Autobahnkanzlei formuliert, setzen manche Fahrer, um jedweder Strafe zu entkommen, ein Relais ein, das die zusätzliche Beleuchtung ab einer gewissen Geschwindigkeit abschaltet. Das in der Szene nach dem berüchtigten Polizeioberkommissar Thorsten Baumann der Schwerlastkontrollgruppe der Polizei in Münster "Baumann-Schalter" getaufte Bauteil ist aber kein Freifahrtschein. "Wenn der Fahrer Glück hat, wird diese Lösung von den Beamten toleriert. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür aber nicht", sagt Schnelle. Neben der Anzahl der zulässigen Scheinwerfer ist auch deren erlaubte Helligkeit klar geregelt: Die Referenzzahlen der Fernscheinwerfer, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, dürfen zusammengenommen die Zahl 100 nicht überschreiten.

Zubehörhersteller liefern mit entsprechenden Teilegutachten

Die Referenzzahlen sind auf den Streuscheiben zu finden – und das sowohl bei den serienmäßigen als auch bei den nachgerüsteten Scheinwerfern. Die Referenzzahl entsteht aus der Umrechnung der maximalen Lichtstärke Candela und besagt, welche Lichtstärke eine Leuchte liefert. Dabei sind Scheinwerfer mit einer höheren Zahl aber nicht automatisch besser: Leuchten mit einem niedrigen Index strahlen breiter und sind damit auf kurvigen Straßen von Vorteil, Lichter mit einem höheren Wert strahlen dagegen weiter – und eignen sich damit besonders für lange, gerade Strecken. Grundsätzlich unzulässig ist übrigens auch nach außen strahlendes Zubehör in der Fahrerkabine – wie zum Beispiel Lichterketten oder leuchtende Namensschilder.

Nahezu alle Zubehörhersteller liefern ihre Front- und Scheinwerferbügel sowie Scheinwerfer-Steinschlag-Schutzgitter mit einem entsprechenden Teilegutachten. Dennoch müssen die Zubehörteile "unverzüglich" unter Vorlage des Gutachtens von "einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme" vorgeführt werden. Die Eintragung in die Fahrzeugpapiere muss dagegen nicht sofort geschehen – sie ist zurückgestellt. Konkret bedeutet das, dass der Fahrer beziehungsweise Halter des betreffenden Lkw der Eintragung erst bei seinem nächsten Besuch in der Zulassungsbehörde nachkommen muss. Dachbügel müssen grundsätzlich nicht abgenommen werden, sofern sie in einer Höhe von über zwei Metern angebracht werden, keinen Einfluss auf die Fahrzeugabmessungen haben und das Leergewicht nur "unwesentlich" verändern. Durch den Anbau von Dachbügeln, die diese Bedingungen erfüllen, erlischt die Betriebserlaubnis des Trucks also grundsätzlich nicht.

Auspuffklappen sind generell verboten

So schön bassig sie die hubraumstarken Diesel auch erklingen lassen: Auspuffklappen sind generell verboten. Sie leiten die Abgase noch vor dem Katalysator ab und entlassen sie ungefiltert in die Umwelt. Wer mit einer solchen Vorrichtung auf öffentlichen Straßen unterwegs ist, riskiert empfindliche Strafen: Da der Lkw die eingetragene Abgasnorm mit geöffneten Auspuffklappen nicht mehr einhält, wird der Fahrer zum Mautpreller – und Steuerhinterzieher. Gut beraten ist da, wer auf weniger klang-, dafür aber umso formschönere High- beziehungsweise Side-Pipes umsteigt. Uhl Trucks bietet derartige Umbauten beispielsweise an – allerdings nur unter einer Einschränkung. "Sofern die Kunden mit ihrem Lkw auf öffentlichen Straßen fahren möchten, müssen sie die Umbauten einzeln abnehmen und eintragen lassen", erklärt Peter Dau, Neufahrzeug-Koordinator bei Uhl Trucks.

Marcel Schoch, seines Zeichens geschäftsführender Gesellschafter von HS Schoch, erteilt dagegen sämtlichen Auspuff-Ambitionen eine Absage: "Die Edelstahl-Side-Pipes haben wir mit Einführung der Euro-6-Abgasnorm aus dem Programm genommen – die Abgastemperaturen sind einfach zu heiß. Grundsätzlich haben wir damit ohnehin nur den serienmäßigen Auspuff verlängert und die Abgase nie vor dem Topf abgeleitet." Auch ein anderes Produkt ist aus dem Portfolio des Lkw-Veredlers verschwunden. "Dachhörner bieten wir grundsätzlich nicht mehr an. Hier bieten die Hersteller werkseitig Lösungen an, die bei der Herstellung des Lkw direkt am Band wesentlich einfacher montiert werden können."

Bakelit-Lenkräder im Alltag unzulässig

Die elfenbeinfarbenen, dünnen und wunderschön auf das Wesentliche reduzierten Bakelit-Lenkräder gehören wohl auch unter den Fahrern zu dem umstrittensten Zubehör. In Gedenken an die guten alten Zeiten wird so manch einer beim Anblick dieser Lenkräder schwach. Im Alltag sind sie aber genauso unpraktisch wie unzulässig: Es gibt nach unseren Recherchen schlicht kein Exemplar auf dem Markt, das mit einer ABE oder einem Teilegutachten geliefert werden würde. Damit sind die Old-School-Steuerräder ganz klar nicht eintragungsfähig. Und auch wer sich ein gebrauchtes originales Lenkrad zulegt, steht spätestens bei der passenden Lenkradnabe wieder vor einem Problem – diese sind nämlich nicht mit einem Festigkeitsgutachten zu haben.

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Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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