Lenkzeit-Vergehen verjähren erst nach zwei Jahren

Foto: Foto: photo 5000/Fotolia.com

Gerichte können Lenkzeit-Vergehen auch dann ahnden, wenn sie länger als 28 Tage zurückliegen.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (AZ: III-5 RBs 158/10). Darauf weist die deutsche Anwaltshotline in einer Mitteilung hin. Im vorliegenden Fall hat eine Stadt in Nordrhein-Westfalen einen Bußgeldbescheid über 8.010 Euro ausgestellt. Nach erfolgtem Einspruch hat das Gelsenkirchener Landgericht den Betrag um 80 Prozent eingedampft. Die Richterin hat nur die letzten 28 Tage vor der betreffenden Kontrolle berücksichtigt. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Verfahren nach einem Einspruch der Essener Staatsanwaltschaft neu aufgerollt. Demnach bezieht sich die Frist von 28 Tagen nur darauf, wie lange Fahrer die gespeicherten Daten vorhalten müssen, falls sie kontrolliert werden. Tatsächlich beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Unternehmer müssen die Daten nach einem Jahr archivieren. Auch das deutet laut Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bemessungszeitraum deutlich über den besagten 28 Tagen liegt. Text: Markus Bauer Datum: 15.02.2011

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Experte für Flottenmanagement und angewandte Mobilitätsangebote Rolf Lübke Mobilität, Fuhrpark (inkl. Wasserstoff-Expertise)
Beliebte Artikel Mercedes-Benz Actros L 1848 GigaSpace im Test Mercedes Actros L 1848 Wenn Actros, dann so! Gehaltsreport Jobmatch.me Moderate Gehälter gefordert