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Lenk- und Ruhezeiten Zwickmühle

Recht Aktuell, Lenk- und Ruhezeiten Foto: © Jan Bergrath

Wer trägt die Verantwortung für Lenkzeitüberschreitungen? Ein Kraftfahrer gerät juristisch zwischen alle Stühle.

Der Arbeitsvertrag der Spedition aus Rheinland-Pfalz liest sich wie ein Misstrauensvotum gegen Lkw-Fahrer. Denn für den Bruttolohn von 1.900 Euro plus 300 Euro Nachtzuschlag muss der Arbeitnehmer alles tun, was der Chef von ihm verlangt.

Arbeitszeitgesetz begrenzt den Fahrer-Job auf 208 Stunden im Monat

Offensichtlich gibt es Transportunternehmen, die immer noch nichts davon gehört haben, dass es ein Arbeitszeitgesetz gibt. Dieses begrenzt die Tätigkeit der Fahrer im Mittel auf 208 Stunden im Monat. Im auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag von Peter Kopp, 41, aus Groß-Gerau gibt es diesen Zeitnachweis nicht. Kein Einzelfall. Deswegen ist der Vertrag an sich zwar nicht unwirksam, aber Kopp könnte noch drei Jahre lang die Entlohnung für die nachweislich mehr geleistete Arbeitszeit gerichtlich einfordern, sagt Harry Binhammer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heilbronn. Kopp hat das nicht gewusst, wie er sagt, denn er hat sich bislang nicht für das Tarifrecht interessiert. Er ist nicht in der Gewerkschaft, ein Einzelkämpfer halt, für Verdi bislang schwer erreichbar. Was seinen Vertrag zu einem Paradebeispiel für die Situation in der Transportbranche macht, sind einige Punkte unter Paragraf 3 – Grund zur fristlosen Kündigung: Das sind strafbare Handlungen wie Diebstahl, Unterschlagung, Tankkartenmissbrauch, das Nichtbefolgen von Kundenwünschen oder das unhöfliche Behandeln derselben, nicht unverzüglich gemeldete Schäden sowie vorsätzlich herbeigeführte Unfälle oder Schäden am Fahrzeug der Firma oder der Ladung. Wer als Chef so einen Vertrag unterschreiben lässt, hat höchstwahrscheinlich schlechte Erfahrungen gemacht. Grundlage für ein vertrauens­würdiges Arbeitsverhältnis ist diese Vereinbarung nicht.

"Das Einhalten der täglichen Ruhezeit war praktisch unmöglich"

Kopp kommt aus einer Unternehmer­familie, sein Vater hatte eine kleine Spedition in Nidda, er fuhr sechs Jahre im Spanienverkehr. 1999 kam er zu Rütgers nach Stolberg und blieb dort elf Jahre. Er verdiente gut, aber der Job kostete ihn sein Familienleben. Heute hat er Sorge, wann er seine Kinder sehen kann, und das "Recht", Unterhalt zu zahlen. Das brachte ihn in große finanzielle Schwierigkeiten. Nach einem Jahr Schwertransport in Nidda heuerte er schließlich am 1. November 2011 als Kraftfahrer bei dem mittelständischen Betrieb an. "Mit einem unserer Kühlzüge fuhr ich Obst und Gemüse vom Pfalzmarkt in Mutterstadt und kam mit Kühlgut wieder zurück", erzählt Kopp. "Das Einhalten der täglichen Ruhezeit war praktisch unmöglich. Mitten in der Pause sollte ich an die Rampe setzen, dann wurde der Lkw beladen. Der Schlaf war unterbrochen, aber ich musste trotzdem bis zum Kunden durchziehen. Als ich mich beim Disponenten beschwerte, hieß es nur, wir müssen, wir müssen. Und mir wurde angedeutet, ich könne mir eine andere Arbeit suchen, wenn es mir nicht gefällt."

Ein ehemaliger Kollege Kopps bestätigt gegenüber FERNFAHRER den Dauerstress mit dem Disponenten – er selbst hat sich offenbar durchgesetzt. Kopp geriet zwischen die Stühle. "Ich habe die Verstöße ja nicht gemacht, um mehr Geld zu verdienen", sagt er. "Ich wollte meinen Job behalten, denn viele Alternativen gibt es ja nicht wirklich. Von den Firmen, bei denen streng nach Vorschrift gefahren wird, geht in der Regel kein Angestellter freiwillig weg."

Gewerbeaufsicht verhängt 523,25 Euro

Viele Fahrer haben bei Lenkzeitüberschreitungen nur die Wahl zwischen Pest und Cholera – das bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (siehe Kästen). Verdi-Fachsekretär Sigurd Holler aus Koblenz hatte damals den Fahrer betreut. "Ursprünglich war das Bußgeld auf über zehntausend Euro kulminiert", so Holler. "Doch die schriftliche Zusage des Arbeitgebers, das Bußgeld im Falle eines Falles zu übernehmen, ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben steht." Auch Kopp wird schließlich unterwegs kontrolliert – das zuständige Gewerbeaufsichtsamt verdonnert ihn im April 2012 zu 523,25 Euro. Normalerweise muss der Arbeitgeber das Dreifache der Summe bezahlen, wenn er seiner Organisationspflicht – also regelmäßige Kontrolle der Fahrerkarten und Abmahnung der Fahrer – nicht nachkommt. Es sei denn, der Mann am Steuer nimmt die alleinige Schuld auf sich. Das ist durchaus Usus in der Branche. In der Tat: Im Mai überweist die Spedition die Summe an die Behörde und rechnet sie dem Fahrer zu einem bereits bestehenden Darlehensvertrag dazu. Das geht aus den Unterlagen hervor, die der Anwalt der Spedition auf Nachfrage dem FERNFAHRER zur Verfügung stellt. Branchenkenner wie Holler warnen allerdings davor, dass dieses Prozedere, das gerne im Fall privatinsolventer Fahrer greift, nur deren Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber erhöht. Das Unternehmen betont natürlich, die Bußgelder Kopps seien allein das Resultat von Bedienfehlern.

Zwei Fahrerkarten im Einsatz, um Touren zu schaffen

"Das Drängen der Disposition hat aber danach nicht aufgehört", behauptet Kopp. Er erstattet Anzeige bei der Gewerbeaufsicht, anonym, wie es im Anwaltsschreiben heißt. Es gibt nämlich keine Kronzeugenregelung, die betroffenen Fahrern Straffreiheit gewährt, wenn sie sich an das Amt für Arbeitsschutz wenden. "Das stimmt", sagt Kopp. "Ich habe den Mitarbeitern der Behörde auch gesagt, dass bei meiner alten Firma zweite Fahrerkarten eingesetzt werden, um Touren zu schaffen, die legal mit einem Fahrer nicht machbar sind."

Das ist ein schwerer Vorwurf, der alle Beteiligten in eine Zwickmühle bringt. Die Mitarbeiter der Kontrollbehörden, die diesen Vorwürfen nachgehen müssen, haben oft zu entscheiden, ob es aus Rache geschieht oder tatsächlich Handlungsbedarf besteht. Bei der Betriebskon­trolle jedenfalls, so lässt die Firma mitteilen, habe es "nach Überprüfung der Unterlagen" keinerlei Anhaltspunkte für die Vorwürfe gegeben. Das wiederum erbost Kopp: "Ich stehe weiterhin zu meiner Aussage und bin nach wie vor bereit, der Gewerbeaufsicht die entsprechenden Namen und Fahrzeuge zu nennen, damit die digitalen Daten ausgewertet werden können." Doch bis zum Redaktionsschluss reagierte das Amt nicht auf Kopps Angebot. Auch die Nachfrage des FERNFAHRER blieb bis dahin unbeantwortet.

Vowurf des Tankkartenmissbrauchs

Kopp hat das Unternehmen zwischenzeitlich verlassen. Das Arbeitsverhältnis endete unschön: Zwar wurde der Arbeitsvertrag im August noch einmal um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. "Aber am 12. Oktober, nachdem ich mich wieder einmal bei der Disposition beschwert hatte, sollte ich auf den Hof kommen, um meinen Lkw auszuräumen."

Eskaliert ist der Streit – man kann es sich fast denken – am Vorwurf des Tankkartenmissbrauchs. Kopp behauptet, er sei von seiner Firma ermächtigt worden, das Bußgeld, für das er geradestehen musste, mit Diesel für seinen Pkw "abzutanken". Quasi als Entschädigung für die Anerkennung der alleinigen Schuld. Das wiederum bestreitet sein früherer Arbeitgeber. Anlässlich einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht, bei der es ursächlich um die Rückzahlung des Privatdarlehens geht, wurde im Februar 2013 das Thema Tanken zwar angesprochen, aufgrund einer schwierigen Beweislage aber nicht weiter erörtert. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde lediglich die Summe, die Kopp nun zahlen muss, reduziert.

Fahrer ist jetzt Mitglied bei Verdi

Mittlerweile ist der streitbare Fahrer bei Verdi Mitglied geworden und wird von Sigurd Holler betreut. Der langjährige Gewerkschafter kennt viele solcher Fälle. Und er schließt nicht aus, dass die Gewerbeaufsicht bei einer Tiefenkontrolle in Kopps Ex-Firma fündig würde. Am grundsätzlichen Dilemma ändere es nichts, meint Kopp: "Dem Fahrer bleibt nur die Wahl, sich entweder hundertprozentig an die Lenk- und Ruhezeiten zu halten und damit den Ärger mit seinem Arbeitgeber in Kauf zu nehmen. Oder aber zu hoffen, dass man nie erwischt wird. Aber dann fährt täglich die Angst mit. Die Angst vor Kontrollen mit bis zu vier-, wenn nicht sogar fünfstelligen Geldbußen bei permanenten Verstößen gegen die Sozialvorschriften und die Furcht vor Verkehrsunfällen wegen Übermüdung. Mir erscheint da der Ärger mit dem Chef das geringere Übel zu sein. Zumal wenn man
gewerkschaftlich organisiert ist und dem Unternehmer dadurch etwas entgegen­zusetzen hat."

Fragwürdige Rechtsicherheit

Bereits 2010 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 3 Sa 497/09) entschieden, dass Lkw-Fahrer selbst bei von der Disposition angeordneten Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten das Bußgeld selbst zahlen müssen. Ein Lkw-Fahrer sollte laut eines Bescheids der Gewerbeaufsicht (hier: Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord) eine Gesamtstrafe von 8.250 Euro bezahlen. Er wollte zunächst vor dem Arbeitsgericht Koblenz geltend machen, dass sein damaliger Arbeitgeber die fällige Strafe bislang übernommen hatte. Der von Verdi vertretene Kollege scheiterte aber letztlich mit seinem Anliegen. Begründung: Selbst wenn der Arbeitgeber dem Lkw-Fahrer mit der Kündigung des Arbeitsvertrages drohe, sei das kein triftiger Grund, gegen bestehende Gesetze zu verstoßen.

Beweispflicht beim Fahrer

Die Fälle sind immer wieder gleich gelagert und in der Praxis leider häufig anzutreffen: Fahrer verstoßen gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, weil sie hierzu von ihrem jeweiligen Arbeitgeber angehalten und mit der Kündigungsdrohung erheblich unter Druck gesetzt werden. Dennoch ist keine Entscheidung bekannt, die einem Fahrer in dieser Situation einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Bußgeldes gegen seinen Arbeitgeber zugesprochen hätte.

Fahrer muss sich gegen die Anordnung eines Verstoßes widersetzen

Grundsätzlich gehen die Gerichte davon aus, dass sich der Fahrer gegen die Anordnung eines Verstoßes widersetzen muss und dies auch ohne Weiteres zumutbar ist. Beim Vorwurf eines Fahrers, dass er durch den Arbeitgeber dazu genötigt wurde, ist er in vollem Umfang beweispflichtig. Um keine hohen Geldbußen zu riskieren, sollte er die Überschreitungen also vermeiden und sich seinem Arbeitgeber widersetzen. Letzterer kann das Arbeitsverhältnis deswegen nicht kündigen.

Ein nachträgliches Geltendmachen der verhängten Geldbuße als Schaden beim Arbeitsgericht ist oft zum Scheitern verurteilt.
Eine weitere Möglichkeit, sich gegen Geldbußen zur Wehr zu setzen, besteht darin, den Bußgeldbescheid anzugreifen. Lässt sich der Nachweis erbringen, dass mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht oder Lenkzeitüberschreitungen angeordnet wurden, führt dies regelmäßig zu einer deutlichen Absenkung der Geldbuße.

Unsere Experten
Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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