Kfz-Schein kann im Fahrzeug bleiben

Bei einem Fahrzeugdiebstahl muss die Kaskoversicherung auch dann zahlen, wenn sich der Kfz-Schein im Fahrzeug befand. Dabei handele es sich nicht um eine Gefahrerhöhung, ein Haftungsausschluss könne von der Versicherung nicht geltend gemacht werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Urteil entscheiden (AZ: 5 U 153/09).

Eine Gefahrerhöhung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da der Entschluss zum Diebstahl unabhängig vom Kfz-Schein im Fahrzeug erfolge. Auch sei keine erleichterte Verwendbarkeit mit Kfz-Schein gegeben. An der Schengenaußengrenze würden insbesondere die Fahrzeugidentifikationsnummern kontrolliert. Sei das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, werde es festgehalten. Innerhalb des Schengengebiets sei hingegen immer der Kfz-Brief für die Veräußerung notwendig Text: Georg Weinand Datum: 08.03.2011

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