Ein Busunternehmer muss den Namen und den Sitz seiner Firma gut sichtbar und deutlich lesbar an seinen Bussen anbringen.
Eine lediglich wenige Zentimeter große Beschriftung unter den Außenspiegeln des Fahrzeugs erfüllt diese Anforderungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht (AZ: III-5 RBs 16/13). In dem vorliegenden Fall ging es laut RA-Online um ein Busunternehmen, dessen im Schulbusverkehr eingesetztes Gefährt lediglich die oben genannte Beschriftung trug. Dem Unternehmen wurde deshalb nach BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr) eine Geldbuße von 50 Euro aufgebrummt. Daraufhin klagte der Busunternehmer unter anderem vor dem Hintergrund, dass er etwa 1.000 Busse im Betrieb hatte, die auf gleiche Art und Weise beschriftet waren. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit des Bußgelds. Fahrgäste sollten sich im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs klar und schnell über das Beförderungsunternehmen informieren können. Deshalb müssten an beiden Längsseiten des Fahrzeugs Name und Sitz des Unternehmens gut lesbar für die Fahrgäste angebracht sein. Zur deutlichen Lesbarkeit gehör eine ausreichende Größe der Beschriftung mit einem klaren Schriftbild.