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Fautrecht laut HGB Grundlage für die sogenannte Fautfracht

Foto: Ralf Kleemann

Bei einem stornierten Auftrag haben Logistiker Anspruch auf Fautfracht. Die Grundlagen für die Frautfracht stehen im Handelsgesetzbuch (HGB).

Der Auftraggeber lässt einen geplanten Abholtermin so kurzfristig platzen, dass   der bestellte Lkw leer fährt? In der Theorie hat der Spediteur oder Transportunternehmer Anspruch auf einen Schadenersatz für die entgangene Fracht. Eine Grundlage dafür findet sich im Handelsgesetzbuch.

Die Grundlage für die sogenannte Fautfracht laut Handelsgesetzbuch:
 
§ 415, Kündigung durch den Absender
 
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
 
(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
            1.         die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
            2.         ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
 
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
 
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

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