Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) warnt in einer Mitteilung vor falschen Formularen, die derzeit im Umlauf sind.
Zurzeit würden zahlreiche Speditions- und Logistikunternehmen von ihren Kunden oder auf anderem Weg ein Muster einer Weißen Spediteurbescheinigung erhalten. In dieser muss der Spediteur/Frachtführer versichern, dass er "über eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Gegenstände durch den Abnehmer der Lieferung verfügt" – also über eine vom Abnehmer zu unterzeichnete Gelangensbestätigung.
Der DSLV weißt darauf hin, dass diese Bescheinigung nur als Entwurf existiert und völlig überholt ist. Sie sei als Anlage dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsetzung der Gelangensbestätigung beigefügt gewesen, der den Verbänden im März 2012 zur Stellungnahme zugegangen ist. Die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) sei mittlerweile erneut geändert und die Rolle des Spediteurs bei der Beschaffung der Gelangensbestätigung deutlich entschärft worden. Damit sei die Versicherung über die Gelangensbestätigung zu verfügen und diese aufzubewahren gänzlich entfallen. Wie der DSLV bereits berichtet hat, sind die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen (Gelangensbestätigung) durch die erneute Änderung der UStDV entschärft worden.
So werden künftig neben der Gelangensbestätigung wieder weitere Belege als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Dazu gehört auch die weiße Spediteurbescheinigung. Diese kann als Sammelbestätigung bis zu einem Kalendervierteljahr ausgestellt werden und ist bei elektronischer Übermittlung auch ohne Unterschrift gültig.
Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Bis dahin gilt weiterhin die Nichtbeanstandungsregelung, das heißt es könne die herkömmlichen Nachweise verwendet werden.