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Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag Verschwiegenheit nicht immer notwendig

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Über betriebsinterne Vorgänge muss ein Arbeitnehmer nur schweigen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Zudem sei das Recht der freien Meinungsäußerung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor (AZ: 2 Sa 386/12).

Wie der Fachinformationsdienst kostenlose-urteile.de berichtet hatte im zugrunde liegenden Fall die Herausgeberin einer Zeitung durch die Regelung des Arbeitsvertrags ihre Arbeitnehmer verpflichtet über „betriebsinterne Vorgänge“ absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

Als nun eine Redakteurin der Zeitung in Facebook einen kritischen Beitrag zur Einflussnahme der Herausgeberin sowie des geschäftsführenden Gesellschafters auf den Inhalt der Zeitung postete, wurde sie von der Arbeitgeberin aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der sie sich verpflichten sollte, keine Betriebsinterna zu veröffentlichen.

Arbeitgeberin klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe

Zwar kam die Angestellte der Forderung nach, postete jedoch nachfolgend einen weiteren Eintrag. Die Arbeitgeberin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Trier bereits in erster Instanz abgewiesen. Die Redakteurin habe nicht gegen das Geheimhaltungsverbot verstoßen, denn ein solches Verbot könne nur für geheimhaltungswürdige Umstände begründet werden, aber nicht für sämtliche den Betrieb betreffende Angelegenheiten. Das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht in Mainz bestätigt. Auch hier hieß es, dass es bereits an einem berechtigten betrieblichen Interesse an der Geheimhaltung gefehlt habe. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Einträge darüber hinaus unter dem Schutz der Meinungsfreiheit gestanden.

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