Wer mit dem Fernbus reist, sollte lieber zweimal schauen, ob er im richtigen Wagen sitzt. Der Busfahrer nämlich ist dafür nicht zuständig.
Der Fahrer eines Fernbusses ist nicht zur Kontrolle des Fahrtziels seiner Passagiere verpflichtet. Diese Erfahrung mussten zwei Reisende machen, die versehentlich in den falschen Bus gestiegen waren. Statt nach Hagen fuhr die Linie nach Frankfurt, was die beiden allerdings erst unterwegs bemerkten. Sie stiegen aus und setzten die Reise zu ihrem ursprünglichen Ziel mit Bahn und Taxi fort. Die Kosten dafür wollten sie anschließend von dem Busunternehmen zurück. Außerdem verlangten sie das Geld für das Fernbusticket.
Das Amtsgericht München wies die entsprechende Klage jedoch zurück. Einen Ausgleichsanspruch beim Fahrpreis sah der Richter nicht, da die Fahrt – anders als bei einer Annullierung – tatsächlich stattgefunden hatte. Auch die sonstigen Unkosten muss das Unternehmen nicht ersetzen. Seitens des Busunternehmens bestehe keine Rechtspflicht, die Kläger am Einsteigen in den falschen Fernbus zu hindern, heißt es im Urteil. Zudem sei den Klägern ein erhebliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten. (Az.: 122 C 7088/15)