Falschparker: Nicht nur Abschleppkosten sind fällig

Garagen

Wird ein falsch parkendes Fahrzeug auf Veranlassung eines Grundstückseigentümers abgeschleppt, kann dieser die anfallenden Kosten für den Abschleppdienst vom Falschparker einfordern.

 Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Landgericht München. Demnach können nicht nur die Abschleppkosten selbst, sondern auch die der Vorbereitung dazu sowie der Aufwand für die Feststellung des Fahrers in Rechnung gestellt werden.

Geklagt hatte ein Autofahrer, der auf dem Areal eines Klinikums auf der Sperrfläche in einer Feuerwehranfahrtszone geparkt hatte und dessen Fahrzeug dort abgeschleppt wurde. Seine Klage blieb aber weitgehend ohne Erfolg. Er forderte die Rückzahlung der in Rechnung gestellten Abschleppkosten, der Pauschale für die Fahrzeugvorbereitung und der Anfahrtskosten. Da das vom Klinikum beauftragte Abschleppunternehmen jedoch nur die Kosten der Anfahrt nicht nachvollziehbar beweisen konnte, erhielt der Kläger auch nur diesen Teil zurückerstattet. (AZ: 15 S 14002/09).

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Susanne Spotz

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