Wird bei einem Fahrer dessen Ladung aus flüssigem Stickstoff besteht am Ende seiner Tour ein Alkoholgehalt von 0,02 Promille im Blut gemessen, ist das Grund genug für den Arbeitgeber seinen Mitarbeiter fristlos zu entlassen. Für Gefahrguttransporte gilt die absolute 0,00-Promille-Grenze. Auf dies Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (AZ: 7 Sa 1369/07) weist die Deutsche Anwaltshotline in einer Mitteilung hin. Im vorliegenden Fall wurde ein 56-jähriger Fahrer mit Restalkohol im Blut erwischt. Die Ausrede, der Fahrer habe ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen, ließ das Gericht nicht zu. Die Fahrer des betroffenen Unternehmens seien in jährlichen Schulungen über das Alkoholverbot informiert worden. Außerdem enthielten die Arbeitsverträge den ausdrücklichen Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Laut Richterspruch hat der Gefahrguttransport unter Alkoholeinfluss die Allgemeinheit und damit die Geschäftsinteressen des Transportunternehmens in hohem Maße gefährdet. Damit sei die fristlose Kündigung - trotz des hohen Alters des Fahrers und seiner langen Betriebszugehörigkeit - gerechtfertigt.