Ein Transportunternehmer handelt leichtfertig, wenn er seinen Lkw nachts auf einem grenznahen, unbewachten Parkplatz abstellt, der Lastzug über keine Sicherungen gegen unbefugtes Abkoppeln hat und der Anhänger dann gestohlen wird. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm entschieden (AZ: 18 U 48/09). Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer nach Angaben von Tigges Rechtsanwälte aus Düsseldorf seinen Lkw samt Anhänger nachts auf einem niederländischen Autobahnparkplatz in unmittelbarer Nähe zur belgischen Grenze abgestellt. Der Parkplatz war nicht besonders bewacht oder gesichert. Während der Fahrer schlief drangen Diebe über die naheliegende Grenze zum Lkw vor und brachten den gestohlenen Anhänger umgehend wieder über die Grenze nach Belgien zurück. Dadurch wurden die polizeilichen Verfolgungs- und Ermittlungstätigkeiten erschwert. Ferner verfügte der Fahrzeuganhänger laut Tigges nicht über eine abschließbare Diebstahlsicherung, mit der ein unbefugtes Abkoppeln hätte verhindert oder zumindest erschwert werden können. Der Diebstahl widerfuhr dem Unterfrachtführer des beauftragten deutschen Speditionsunternehmens. Dieses hatte sich jedoch das Verschulden des eingesetzten Subunternehmers zuzurechnen. Aufgrund des leichtfertigen Verhaltens haftet das Speditionsunternehmen nach Angaben von Tigges unbegrenzt für den gesamten Warenverlust und alle sonstigen beim Versender und beim Empfänger aufgrund des Diebstahls entstandenen Kosten.