Fahrzeuge Neue Richtlinien

Ab 1.1.2010 gelten neue Richtlinie für Transportunternehmen bei der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr.

Bei der Durchführung von internationalen Transporten kam es in der Vergangenheit, nicht selten zu Verwirrungen. Dabei war oft nicht klar, wer welche Umsatzsteuer in welcher Höhe zu berechnen und abzuführen hatte. Ab 1.1.2010 gelten zudem neue Bestimmungen mit weitreichenden Konsequenzen für Spediteure. Camion Pro e.V hat hier die wichtigsten Neuregelungen an einigen Beispielen aufgeführt. Grundsätzliches: Die derzeitige Rechtslage für die Ortsbestimmung einer sonstigen Leistung gilt noch bis einschließlich 31.Dezember 2009 (Zeitpunkt der Leistung). Nach dieser Vorschrift gilt in der Regel der Ort, an dem das Gut übernommen wird, als Leistungsort. Nach neuer, zukünftiger Rechtslage ab 01.Januar 2010 (Zeitpunkt der Leistung), gilt in der Regel der Ort als Leistungsort, an dem der Leistungsempfänger (Kunde) ansässig ist. Als Leistungsempfänger (Kunde) gilt derjenige, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird, somit meist derjenige, der als Rechnungsempfänger bezeichnet ist. Die hier dargestellten Sachverhalte gelten ausschließlich bei Beförderungsleistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer. Für Privatpersonen, die z. B. als Auftraggeber für Speditionen fungieren, z. B. bei Privatumzügen gelten andere steuerliche Bewertungen. Leistungen ab 01.01.2010 Bei Beförderungsleistungen von Gütern an Unternehmer liegt der Leistungsort immer am Sitz des Leistungsempfängers (Kunde). Somit kann der Leistungsort auch vom Übernahme - und Übergabeort abweichen!  Beispiel: der Transport führt von Deutschland nach Italien, der Kunde /Auftraggeber/ Leistungsempfänger ist aber Österreicher. In diesem Fall wäre Österreich Leistungsort und der österreichische Kunde Leistungsempfänger. Somit können bezüglich des Leistungsorts verschiedene Verhältnisse eintreten! 1. Sitz des Leistungsempfängers liegt in einem EU-Land Wenn der Spediteur (Leistungserbringer) im Land des Kunden (Leistungsempfängers) steuerlich registriert ist., muss in diesem Fall der Spediteur die Umsatzsteuervoranmeldung in dem Land des Kunden tätigen und die Umsatzsteuer dort abführen. Der Spediteur muss dabei nicht zwangläufig einen Sitz im Land des Empfängers unterhalten, es reicht auch, dort umsatzsteuerlich registriert zu sein. Der Unternehmer muss dann einer Rechnung nach Vorschriften des Empfängerlandes stellen. Das bedeutet, aber nicht, dass künftig alle Unternehmen, die innerhalb der EU Kunden haben, sich in diesen Ländern umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen. Nur, wenn der Leistungsort auch in dem jeweiligen Land liegt! Wenn der Spediteur nicht im Land des Kunden ansässig ist, dann schuldet der Kunde die Umsatzsteuer und muss diese bei seiner Umsteuererklärung anmelden. Das heißt, der Kunde zahlt Umsatzsteuer für den Spediteur an sein eigenes Finanzamt). Der Spediteur weist in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus, und erhält nur den Nettobetrag ausbezahlt. Der Spediteur muss in diesem Fall, in seiner Rechnung einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach dem UStG des Landes des Kunden geben. 2. Sitz des Leistungsempfängers liegt außerhalb der EU Der Spediteur hat eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer des nicht EU-Landes auszustellen, er ist in dem Nicht-EU-Land umsatzsteuerlich zu erfassen. (muss sich dort anmelden und die Umsatzsteuer dort abführen! Evtl. angefallene Vorsteuern in diesem Land können in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden.) Aber Vorsicht: die oben dargestellten Sachverhalte sind nicht abschließend, es kann von der Redaktion. keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Außerdem existieren weitere, zahlreiche Sonder-/Mischfälle z. B. kurze Verbindungsstrecken im Inland und/oder Ausland, vorausgehende Beförderungsleistungen, Anschlussbeförderungsleistungen, Leistung an Nicht-Unternehmer bzw. für den nicht-unternehmerischen Bereich, die hier nicht berücksichtigt wurden. Für eine eindeutige, abschließende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung dieser komplexen Materie sollte jeder Einzelfall gesondert geprüft werden! Hierzu sollte man sich an steuerliche und/oder rechtliche Berater mit einschlägiger Erfahrung wenden. Neue Rechtslage für grenzüberschreitende Transporte.

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