Der Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes rechtfertigt nicht ohne weiteres eine betriebsbedingte Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (AZ: 10 Sa 303/08). Damit gab das Gericht einer Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers statt. Dessen Chef hatte dem Mann mit der Begründung gekündigt, seine bisherigen Touren seien weggefallen. Alternativ angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten habe er verweigert. Der Kläger bestritt dies jedoch. Das LAG befand, die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er habe dem Fahrer eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit angeboten, genüge in diesem Fall nicht. Vielmehr müsse der Arbeitgeber ganz konkret prüfen, ob der Einsatz des Mitarbeiters an einer anderen Stelle im Betrieb möglich sei. Notfalls könne er ihm dann mittels seines Direktionsrechts die neue Stelle zuweisen. Verweigere der Mitarbeiter dann die Umsetzung, so dürfe der Arbeitgeber gleichwohl nicht sofort kündigen, sondern müsse ihn zuvor abmahnen und auf die Gefahr des endgültigen Arbeitsplatzverlustes ausdrücklich hinweisen.