Schließen

Transportwelt Kraftfahrer: Mehr Geld durch Steuerabzug

Foto: Foto: photo 5000/Fotolia.com

Bei einer Fahrtätigkeit fallen steuerlich absetzbare Reisekosten nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe praktisch von selbst an. Das gilt vor allem für Verpflegungsmehraufwendungen, die oft als Tagessätze, Auslösungen oder Spesen bezeichnet werden, sowie für Übernachtungskosten. Diese Reisekosten darf der Arbeitgeber seinen Fahrern laut Lohnsteuerhilfeverein zusätzlich zum Lohn steuerfrei erstatten. Geschehe dies nicht oder nur in geringerer Höhe als steuerlich zulässig, sollte der Berufskraftfahrer die Reisekosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Steuerbescheid würden sie dann vom bereits versteuerten Lohn abgezogen, so dass es zu einer Steuererstattung kommt. Schon durch die Tagessätze kommt laut Lohnsteuerhilfeverein ein beachtlicher Betrag zusammen. Jeder Kalendertag wird dabei für sich betrachtet. Innerhalb Deutschlands beträgt der steuerliche Spesensatz bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens acht Stunden sechs Euro, ab 14 Stunden sind es 12 Euro. Bei mehrtägigen Fahrten gibt es für die Zwischentage von 0 bis 24 Uhr 24 Euro. Bei Fahrten ins Ausland gelten nach Angaben der Lohnsteuerhilfeorganisation länderspezifische, oft deutlich höhere, Spesensätze. Bei mehreren Touren an einem Tag (zum Beispiel bei Auslieferungsfahrern) werden die Zeiten der Touren pro Tag zusammengerechnet. Seit 2008 wird die Abwesenheit ab/bis Betriebshof des Arbeitgebers gerechnet. Bis 2007 konnte noch die gesamte Abwesenheitszeit von der Wohnung geltend gemacht werden. Das hat sich nach Angaben des Vereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe nun geändert. Nachteilig betroffen seien vor allem Fahrer, die im Nahverkehr eingesetzt werden und wegen der Lade- und Entladezeiten im Betrieb keine achtstündige Abwesenheit von der Firma mehr zusammen bekommen. Ist ein Fahrer mehrere Tage unterwegs, können neben den Verpflegungsmehraufwendungen auch Übernachtungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Hier gibt es laut Lohnsteuerhilfeverein allerdings keine steuerlichen Pauschalen. Absetzbar sind lediglich die tatsächlichen Kosten - und die sind bei einer Schlafkoje im Lkw kaum nachweisbar. Allerdings habe das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch ohne Vorlage von Belegen einen berufsbedingten Mehraufwand von fünf Euro pro Nacht im Lkw anerkannt. Dabei wurde etwa berücksichtigt, dass die Bettwäsche für die Schlafkabine mitgebracht und zu Hause gewaschen wird, und das auch für die Benutzung der Duschen und Toiletten in den Autohöfen Gebühren anfallen. Bei Übernachtungen im Motel werden laut Lohnsteuerhilfeverein die nachgewiesenen höheren Kosten berücksichtigt.

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Experte für Flottenmanagement und angewandte Mobilitätsangebote Rolf Lübke Mobilität, Fuhrpark (inkl. Wasserstoff-Expertise)
Aktuelle Fragen Bullenfänger illegal? Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt? Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho (Nachrüstpflicht) Gibt es eine Digitaltacho-Nachrüstpflicht für alte Lkw?
Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.