Fahrzeuge IHK warnt vor Schein-Selbstständigkeit

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Setzt ein Unternehmen „selbstständige Kraftfahrer“ ohne ein eigenes Fahrzeug ein, kann dies erhebliche Risiken bergen. Rentenversicherungsträger und Krankenkassen behandeln diese Fahrer bislang ausnahmslos als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Daher warnt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Stuttgart davor, diese Fahrer einzusetzen.
Falle ein solches Beschäftigungsverhältnis etwa bei einer Betriebsprüfung des Deutschen Rentenversicherungs-Bund auf, müsse der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge plus Säumniszuschlag und Zinsen für bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen. Zudem drohen steuerrechtliche Nachzahlungspflichten. Prüfer des Deutschen Rentenversicherungs-Bund sind angewiesen, neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzen der Unternehmen zu prüfen. Somit dürften laut IHK Fälle scheinselbstständiger Fahrer häufiger auffallen.
Auf der sicheren Seite sind Unternehmen, wenn sie gemäß Paragraf 7a des Sozialgesetzbuches einen Statusfeststellungsantrag beim Deutschen Rentenversicherungs-Bund stellen. Bislang hat die Behörde allerdings keinen Fahrer ohne Fahrzeug als selbstständig deklariert. Diese Rechtsauffassung sei inzwischen durch rechtskräftige Entscheidungen von Landessozialgerichten bestätigt worden. Eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung und die Anerkennung als selbstständiger Fahrer durch das Finanzamtes gelten nach Angaben der IHK nicht.

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