Das Verkehrsministerium von Nordrhein-Westfalen hat per Erlass die Straßenverkehrsämter im Land angewiesen, den Nachweis der Grundqualifikation auch dann ein Jahr befristet im Führerschein einzutragen, wenn ein Fahrer versäumt hat, ihn rechtzeitig zu verlängern. Die Landesregierung reagiert damit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das vor wenigen Tagen in einem solchen Fall die Auslegung der einschlägigen Gesetzesregeln anzweifelte. Es verpflichtete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, einer Busfahrerin vorläufig den Nachweis der Grundqualifikation in den Führerschein einzutragen. Die Busfahrerin hätte sonst vor dem beruflichen Aus gestanden. Zum Hintergrund: Seit dem 10. September 2008 müssen alle Busfahrer neben ihrem Führerschein zusätzlich entweder eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder eine Grundqualifikation durch Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrer, die im Besitz eines Führerscheins sind, der vor diesem Stichtag ausgestellt wurde. Wer jedoch die rechtliche Verlängerung des Führerscheins versäumt, und sei es nur um einen Tag, bekommt zwar einen neuen Führerschein erteilt, darf diesen aber nicht mehr gewerblich nutzen. Diese Regelung gilt ab dem 10. September 2009 auch für Lkw-Fahrer.