Nur wenn ein Auftraggeber Art und Wert des Transportguts klar definiert, hat er im Schadenfall die Möglichkeit vom Spediteur eine Entschädigung über die vertraglich vereinbarten Sonderbeziehungsrechte pro Kilogramm hinaus zu erhalten. Dies gilt besonders dann, wenn diebstahlsgefährdete oder besonders wertvolle Ware befördert wird. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil hingewiesen (AZ: I ZR 276/08). Er hob damit Urteile des Landgerichts Krefeld und des Oberlandgerichts Düsseldorf auf. Ein Auftraggeber hatte geklagt, da beim Transport von Deutschland nach Frankreich der Lkw des von ihm beauftragten Spediteurs im Verlauf der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause ausgeraubt wurde. Der Auftraggeber sah Versäumnisse bei der Spedition. Sie hätte das Fahrzeug nicht ausreichend gesichert, obwohl im Auftrag darauf hingewiesen worden wäre, dass es sich um »diebstahlgefährdete Waren« handelt. Der BGH sieht kein schwerwiegendes Organisationsverschulden bei der Spedition. Besonders wertvolles Frachtgut muss im Auftrag mit Angabe des Frachtwerts zu finden sein, damit die Spedition Maßnahmen zur Sicherheit ergreifen kann. Gegen einen Zuschlag hätte der Auftraggeber auch die Möglichkeit gehabt, den Haftungshöchstbetrag zu erhöhen und den Wert der Fracht in den Frachtbrief aufzunehmen. Welche Waren (es handelte sich um Autoradios) zu transportieren sind, war nicht näher beschrieben. Auch der Wert der Fracht (260.000 Euro) stand nicht im Auftrag. Die Spedition hatte die Fahrt an einen Frachtführer in Einzelbesetzung mit einem beplanten Lkw vergeben. Dies wurde vom BGH aufgrund der fehlenden Informationen nicht als grober Verstoß gewertet. Auf einem unbewachten Parkplatz in Belgien wurde Fracht im Wert von 22.858,76 Euro entwendet. Der BGH entschied, dass die Spedition beschränkt mit 8,33 Sonderbeziehungsrechten je Kilogramm haftet. Bei 356 fehlenden Radios und der Annahme von einem Kilogramm je Einheit bezahlt die Spedition 413,35 Euro.