Fahrzeuge Ausweispapiere an Bord

Mitführen von Personalausweis, Pass, Ausweisersatz oder Passersatz.

Seit Januar 2009 müssen alle Personen, die Werk- oder Dienstleistungen in der Speditions-, Transport- und im damit verbundenen Logistikgewerbe erbringen, ihren Personalausweis, Pass, Ausweisersatz oder Passersatz mitführen. Die Papiere müssen zudem berechtigten Kontrollbeamten - etwa dem Zoll - vorlegt werden. Auf diese Mitführungspflicht macht die Industrie- und Handelskammer Stuttgart aufmerksam. Der betroffene Arbeitgeber ist nach Angaben der IHK verpflichtet, alle Mitarbeiter über diese Pflicht nachweislich und schriftlich zu informieren. Die Nachweise darüber sind aufzubewahren. Grundlage dieser Maßnahme ist Paragraf 2a des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung“ (SchwrzArbG). Bei Missachtung drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Arbeitnehmer können die Behörden mit bis zu 5.000 Euro zur Kasse beten. Andere Papiere wie zum Beispiel Führerschein oder Fahrerkarte sind als Ersatz nicht gültig. Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, sind von der Regel ausgenommen. Die IHK Stuttgart will schnellstmöglich eine Vorlage für die Unterweisung der Mitarbeiter anbieten.

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