Fahrer vor Gericht Zeitfrage

Fahrer vor Gericht, Parkplatzmangel Foto: © Jan Bergrath

Der Parkplatzmangel bringt immer noch viele Fahrer in gefährliche oder zumindest rechtlich unsichere Situationen.

Schon beim Betreten des Gerichtssaals spüren wir: Hier liegt nichts Gutes in der Luft. Die Richterin hat ihr Tagespensum an guter Laune offensichtlich schon verschossen. Außerdem scheint der Bußgeldbescheid zu reichen, um sie gegen uns aufzubringen: "Parken auf der Autobahn" – das klingt ein bisschen wie "Lkw mitten auf der A2 abgestellt und erst mal einkaufen gegangen",. Hochgradig egoistisch also – und so scheint die Richterin meinen Mandanten einzustufen. Kai sitzt noch nicht, als sie bereits beginnt, uns zu attackieren: "Was soll das? Es gibt Verfahren, da müssen Sie einsehen, dass die Verteidigung sinnlos ist. Sie erweisen Ihrem Mandanten einen Bärendienst." Dann greift sie Kai an: "Parken auf der Autobahn. Schämen muss man sich dafür und nicht noch laut trommeln." Er schaut mich verstört an. Ich nehme ein kleines Stück Papier und schreibe "ganz ruhig bleiben" drauf. Er nickt. Ich frage streng zurück: "Habe ich richtig gehört. Haben Sie gerade "sinnlos" gesagt, Frau Richterin? Haben Sie von "schämen müssen" gesprochen? Ich darf darauf hinweisen, dass die Verhandlung noch nicht einmal offiziell begonnen hat." Kai merkt, dass ich nicht hier bin, um uns widerstandslos den Kopf waschen zu lassen. Aber er weiß auch, was ihm da vorgeworfen wird, ist Hardcore und verdammt schwer zu verteidigen.

Das Verhalten reicht für einen Befangenheitsantrag

Das Verhalten der Richterin reicht allemal für  einen Befangenheitsantrag. Aber ich kenne die Dame. So laut und intensiv, wie sie ihre Stimmungen auslebt, so wechselhaft ist sie auch. In zehn Minuten kann alles ganz anders aussehen. Wir beschließen, keinen Befangenheitsantrag zu stellen. Lustlos zieht das Gericht die Formalien durch. Kai nimmt die Rückseite des Zettels und schreibt darauf: "Wollen wir hier abhauen?" Ich flüstere zurück: "Nö, hier müssen wir jetzt durch."  Die Richterin beginnt, Kai zur Person zu befragen. Ich antworte für ihn: "Er ist 52 Jahre alt, verheiratet, Vater zweier Kinder, von Beruf Lkw-Fahrer und verdienen würde er sicher mehr, als er ausgezahlt bekommt: 1240 Euro  netto." Ungefragt ergänze ich: "Kai fährt 120.000 Kilometer im Jahr und ist punktefrei." Die Richterin nimmt es entgegen. Danach verliest sie den Bußgeldbescheid. Ich wollte darauf verzichten, weil er  bekannt ist. Die Richterin verliest trotzdem und lässt es sich nicht nehmen, uns den Vorwurf um die Ohren zu hauen: "Sie parkten auf der Autobahn." 70 Euro und zwei Punkte sind die staatliche Antwort für so ein Vergehen. Ob Kai das begangen hat, muss die folgende Beweisaufnahme  klären. Die Richterin fragt, ob wir etwas dazu sagen möchten. Bevor wir antworten können, baut sie Druck auf. "Hier kommt auch eine Verurteilung wegen Vorsatz in Betracht. Herr Verteidiger, Sie wissen, das heißt mindestens Erhöhung des Bußgeldes."

Auch ein Fahrverbot kommt in Betracht

Mit dem Wort "mindestens" will sie uns mitteilen, dass auch ein Fahrverbot in Betracht kommt. Das ist rechtlich haltlos, verfehlt aber nicht seine Wirkung. Kai ist geschockt. Ich mache zwei Ausrufezeichen hinter "ganz ruhig bleiben" auf dem Zettel. Eigentlich haben wir uns eine klare Strategie zurechtgelegt. Auf die Parkplatzsituation wollen wir hinweisen. Darauf, dass auch ein Lkw-Fahrer einen Anspruch auf eine ordentliche Toilette hat. Darauf, dass Kai schon eine Stunde vor Ablauf der Lenkzeit angefangen hat, einen Parkplatz zu suchen und auf den letzten Drücker den Lkw ganz ans Ende der Auffahrspur von einer Raststätte gestellt hat. Die Richterin drängelt: "Möchten Sie etwas zur Sache vortragen, Herr Verteidiger? Wir haben heute noch andere Angelegenheiten zu verhandeln." Plötzlich pfeift mir ein Gedanke durch den Kopf. Wir müssen anders als vorher festgelegt vorgehen. "Nein wir wollen uns jetzt nicht zum Tatvorwurf äußern", sage ich. Außerdem bitte ich um eine Unterbrechung. Kai und ich verlassen kurz den Saal. Ich erkläre ihm, was ich vorhabe. Kai nickt. "Wenn‘s klappt", meint er. "Weiß ich nicht, aber ein Versuch ist es wert, mal abwarten, was die Zeugen sagen", antworte ich.  Der erste Polizeibeamte wird in den Saal gerufen. Er weiß nur noch, dass der Lkw auf der Auffahrt stand. Wo genau kann, er nicht mehr sagen. Er weiß noch, dass Kai geäußert habe, das sei keine Autobahn, sondern eine Auffahrt zur Autobahn. "Wie lange der Lkw da gestanden habe, frage ich. Das weiß der Beamte  nicht. Sie seien über die Raststätte gefahren, hätten beim Verlassen den Lastwagen gesehen und sofort den Fahrer angesprochen. "Hat der geschlafen?", frage ich. Auch das weiß der Beamte nicht mehr. Ob die Gardinen zugezogen waren, kann er auch nicht beantworten. "Keine weiteren Fragen", erkläre ich.  Die Richterin hat immer noch nicht gemerkt, in welche Richtung der Zug fährt. Sie entlässt den Zeugen.

Polizeibeamter mit Herz für Fahrer

Der zweite Polizeibeamte betritt den Saal. Der hat ein Herz für Fahrer. Die Richterin fragt ihn nach der Parkplatzsituation auf der A2. Für die ganze Autobahn könne er das nicht sagen, aber für den Bereich, um den es hier geht. "Ja bitte", sagt die Richterin fordernd. Der Beamte guckt hoch und sagt: "Okay. Saumäßig, Frau Richterin, saumäßig ist die Parkplatzsituation."  Etwas erschreckt, verschluckt die Richterin fast ihr "Danke" an den Beamten. Ich stelle ihm dieselben Fragen wie seinem Kollegen. Die Antworten sind identisch. Die Richterin spricht Kai direkt an. Jetzt wolle er sicher reinen Tisch machen. Kai schaut mich an. "Na dann werde ich das mal machen", sage ich und beginne: „Frau Richterin, Bußgeldkatalog Nr. 85 ist hier falsch.  Nr. 84 liegt vor.  Zwischen beiden gibt es einen kleinen aber bedeutenden Unterschied. Nr. 84 ist Halten auf der Autobahn, Nr. 85 ist Parken. Halten dauert maximal drei Minuten, Parken ist länger. Die Polizeibeamten wussten beide nicht wie lange Kai da schon stand. Im Zweifel für den Angeklagten. Im Zweifel ist vom milderen Vorwurf auszugehen: Halten eben." Die Richterin setzt zur Gegenwehr an. Sie möchte die Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät sehen. Dem widerspreche ich deutlich und mache darauf aufmerksam, dass der Lkw natürlich insgesamt länger als drei Minuten gestanden habe, inklusive der Polizeimaßnahme nämlich.  Diese Zeit sei polizeilich angeordnet gewesen und könne dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden. Wie viel von der Standzeit dem Polizeiansatz zuzurechnen ist, das erkennt auch das modernste Kontrollgerät nicht.  Außerdem, die Unterlagen lägen sicher nicht mehr in der Spedition. Die seien vernichtet. Hätte das Verfahren nicht anderthalb Jahre lang gedauert, gäbe es auch die Unterlagen noch. Die Richterein blättert in ihrem Bußgeldkatalog. Etwas zerknirscht bittet sie, sich zur Urteilsverkündung zu erheben.

Kai bleibt Punkt-frei

"30 Euro wegen Halten auf der Autobahn", verkündet sie im Namen des Volkes. Kai freut sich, denn er bleibt punktefrei. Das erfreuliche Ergebnis ändert aber, liebe Leser und liebe  Leserinnen, nichts daran, dass das Parken oder auch nur Halten auf der Autobahn schweinegefährlich ist, auch wenn die Parkplatzsituation saumäßig ist.

Erläuterungen

§ 12 Abs.2 StVO:
 Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.
§ 18 Abs.8 StVO: 
Halten auf der Autobahn, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
BKat Nr. 84: 
Auf einer Autobahn gehalten: 30 Euro, 0 Punkte.
BKat Nr. 85: 
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt: 70 Euro, 2 Punkte.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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