Arbeitnehmer können während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal die Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit 2006 bei der beklagten Firma in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte nach Angaben des Informationsdienstes kostenlose-urteile.de am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde erstmalig für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 auf 15 Stunden pro Woche und anschließend bis zum Ende der Elternzeit auf 20 Stunden reduziert.
Am 7. April 2010 nahm die Klägerin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Dies lehnte ihr Arbeitgeber jedoch ab.
In den Vorinstanzen kam es zu uneinheitlichen Urteilen, so dass der Fall vor dem BAG landete. Das oberste Gericht gab schließlich der Arbeitnehmerin Recht. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehe die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2008 nicht entgegen. Dieser Auffassung war das vor dem BAG zuständige Landesarbeitsgericht gefolgt. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind laut BAG jedoch nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.