Digitacho Wissenwertes zur Wochenruhezeit

Lkw, Ruhezeit, Nacht, Parkplatz, Straße Foto: Andreas Techel

Pro Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden – das ist die Grundregel. Abweichungen sind erlaubt, aber kompliziert.

Wer "Wochenruhezeit" hört, vermutet kein brisantes Thema. Weit gefehlt. Erstens herrscht oft Halbwissen, zweitens geht es auch beinhart um die Jobs.

Missachtung hat dramatische Folgen

Die Wochenruhezeit (WRZ) bietet den Fahrern reichlich Stoff für längere Diskussionen, denn die Materie ist kompliziert. Außerdem hat die Missachtung dramatische Folgen für die deutschen Lkw-Lenker. Gemeint sind die ausländischen Kollegen, die hierzulande teilweise wochenlang unterwegs sind, Ladungen durch günstige Frachtraten abjagen und Bestimmungen einfach ignorieren, etwa diese: Die regelmäßige WRZ von 45 Stunden darf "nicht im Fahrzeug" verbracht werden.

Spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen muss eine wöchtenliche WRZ sein

Doch wie ist diese WRZ geregelt? Die VO(EG) 561/2006 schreibt vor, dass spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen eine wöchentliche WRZ genommen werden muss. Dieser Zeitraum beträgt 45 Stunden und wird "regelmäßige Wochenruhezeit" genannt. Doch der Gesetzgeber hat auch hier die Möglichkeit gegeben, die Dauer zu reduzieren und zwar auf mindestens 24 Stunden. Somit haben wir hier eine "reduzierte Wochen­ruhezeit". Die fehlende Zeit muss ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich hat spätestens am Ende der dritten darauffolgenden Woche zu erfolgen und muss an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden angehängt werden. Diese Ruhezeit ist im Gesetz nicht näher definiert und kann somit eine tägliche Ruhezeit, eine reduzierte oder regelmäßige WRZ sein.

Auch verlängerte Tagesruhezeiten sind möglich

Ein Ausgleich für die Reduzierung der regelmäßigen WRZ kann in der Folgewoche auch durch verlängerte Tagesruhezeiten (etwa 17 Stunden anstatt 11 Stunden = sechs Stunden Ausgleich) erfolgen. Der Ausgleich für die Reduzierung muss also nicht, kann aber am Stück genommen werden.

Weiterhin ist vorgeschrieben, dass ent­weder zwei regelmäßige Wochenruhezeiten oder eine regelmäßige und eine reduzierte WRZ im Wechsel eingelegt werden müssen. Somit können nicht zwei reduzierte Ruhe­zeiten nacheinander genommen werden.

Die 45-WRZ darf nicht in der Kabine verbracht werden

Es ist auch erlaubt, dass die täglichen Ruhezeiten und die reduzierte WRZ im Fahrzeug verbracht werden, wenn eine geeignete Schlafmöglichkeit für den Fahrer vorhanden ist und er nicht fährt. Die regelmäßige WRZ von 45 Stunden darf hingegen nicht in der Kabine verbracht werden.

Sobald eine WRZ eingelegt wurde, beginnt ein neuer Berechnungszeitraum von maximal sechs 24-Stunden-Zeiträumen. Grundsätzlich gilt, dass für jede Woche (Zeitraum: Montag, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr) nur eine einzige WRZ, egal ob regelmäßig oder reduziert, berücksichtigt werden kann – also eine WRZ für eine Woche.

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