Laut Thomas Schneider, Produktverantwortlicher Gefahrguttransport bei Dekra Automobil, hat das zuständige Referat des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) aktuell einen Auslegungshinweis über die Anwendung elektronischer Beförderungspapiere für den Gefahrguttransport erarbeitet.
"Mit den Auslegungshinweisen leistet Deutschland Pionierarbeit, denn eine einheitliche ADR-Lösung wird zwar schon länger diskutiert, wird aber sicher noch einige Jahre auf sich warten lassen", sagt Schneider.
Im Prinzip werden demnach für den Straßenverkehr drei Bereiche genauer beschrieben: Erstens, die Anforderungen an das Datenendgerät (Tablet, Scanner, OBUs) - beschrieben werden etwa Anforderungen an die Größe des Displays, die Anforderungen an den Speichers und die Bedienbarkeit des Gerätes. Zusätzlich muss das elektronische Dokument inhaltsgleich auf einem stationären System gespeichert werden, auf das im Fall eines Ausfalls des mobilen Gerätes oder eines Zwischenfalls zugegriffen werden kann. Die Anforderungen an das stationäre System hinsichtlich der Erreichbarkeit (Notfallnummer) und des Speicherformats werden genau beschrieben. Als drittes werden zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für das Fahrzeug beschrieben, aus denen die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers hervorgeht und die Notfallnummer, unter der das stationäre System erreicht werden kann, kenntlich gemacht wird. "Dieses Verfahren kann ab 1. Januar 2016 angewendet werden und gilt so lange, bis es eine gemeinsame internationale Lösung gibt", sagt Schneider.