Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat die Förderrichtlinien des De-minimis-Programms für 2015 veröffentlicht. Unter anderem wurde konkretisiert, welche Unternehmen die Förderung künftig beantragen können. Einige Maßnahmen sind nicht mehr förderungsfähig. Auch bei Förderumfang und beim Förderhöchstbetrag gibt es Änderungen.
Die Förderrichtlinien für das De-minimis-Programm 2015 liegen nun vor. War 2014 noch jedes Unternehmen antragsberechtigt, unabhängig von der Art der Beziehung zu anderen Unternehmen, muss nun in einem Unternehmensverbund das beherrschende Unternehmen die Anträge stellen. Die Maßnahmen dürfen nach Angaben des BAG jedoch auch bei allen verbundenen Unternehmen durchgeführt werden, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Während bis 2014 grundsätzlich jedes Unternehmen maximal den absoluten Förderhöchstbetrag erhalten konnte, gilt der maximale Förderhöchstbetrag nun für den Unternehmensverbund. Besonders zu beachten: Das den Antrag stellende Unternehmen muss selbstständig prüfen, ob es die Kriterien eines verbundenen Unternehmens erfüllt. Der Antragssteller muss nach Angaben des Bundesamts im Antrag zudem erklären, bei welchem Unternehmen beziehungsweise Unternehmensteil des Verbundes Maßnahmen durchgeführt werden sollen (Durchführungsort).
Förderhöchstbetrag steigt auf 33.000 Euro
Der Umfang der Zuwendungen wurde auf höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gekürzt. 2014 waren es noch 90 Prozent. Auch bei der Berechnung und Höhe des maximalen Förderhöchstbetrages gab es Änderungen. Der Förderhöchstbetrag steigt 2015 von 25.500 auf 33.000 Euro. Weiterhin wird für die Berechnung des Förderbetrags die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Fahrzeuge mit dem Betrag 1.000 Euro multipliziert. Allerdings sind jetzt bis zu 33 statt bisher bis zu 26 Fahrzeuge berücksichtigungsfähig. Im Unternehmensverbund können nach Angaben des BAG innerhalb dieser Grenze die anrechenbaren Fahrzeuge addiert werden. Liegt die Anzahl der Fahrzeuge bei mehr als zehn soll der Fahrzeugnachweis per Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen.
Bei den förderfähigen Maßnahmen hat das BAG Anpassungen vorgenommen. Nicht mehr förderfähig sind nun:
- Umweltgerechtes Recycling, umweltgerechte Entsorgung von Fahrzeugkomponenten und Abfällen jeglicher Art (inklusive Reifen, Öle, Schmierstoffe etc.)
- Medizinische und sicherheitstechnische Betreuung für Disponenten
- Hardware zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen
Die Antragsformulare und Vordrucke werden nach Angaben des BAG rechtzeitig vor Antragsbeginn, voraussichtlich ab Mitte September, zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen zu den Förderrichtlinien finden Interessierte auf der Internetseite des BAG.