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Datenschutz Vorsicht Kamera

Kamera, Überwachung Foto: Thomas Küppers

Datenschutz setzt Unternehmen beim Thema Videoüberwachung enge Grenzen.

Dreiste Diebe bauen nachts die Scheinwerfer an fast 20 nagelneuen Lkw aus – der Schaden liegt bei mehreren zehntausend Euro und die Versicherung möchte nicht dafür aufkommen. Was liegt in einem solchen Fall näher, als seinen Fuhrpark künftig von Videokameras überwachen zu lassen und so die Gauner schneller dingfest zu machen? Zumal sich zusätzlich durch die Investition auch noch Wettbewerbsvorteile sichern lassen, etwa durch eine Zertifizierung oder Auditierung in Sachen Sicherheit.


Begründetes Interesse muss vorliegen

"Es muss jedoch auf jeden Fall ein begründetes Interesse für eine Videoüberwachung vorliegen", gibt Sabine Stollhof zu bedenken. Sie ist juristische Referentin des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg und leitet die "Arbeitsgemeinschaft Videoüberwachung" des sogenannten Düsseldorfer Kreises, einem Zusammenschluss aller Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland. Dieser Düsseldorfer Kreis hat eine Orientierungshilfe "Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen" erarbeitet, die umfassend darüber informiert, was erlaubt ist und was nicht. "Ein begründetes Interesse kann beispielsweise sein, dass sich das Firmengelände in einem abgelegenen Industriegebiet befindet, in dem in der Vergangenheit Einbrüche stattgefunden haben", erklärt Stollhof. Es muss dabei um Eigentumsschutz gehen – beispielsweise für Fuhrpark und Lager.

Gefahrenquelle darlegen

Das Unternehmen muss eine Gefahrenlage darlegen, auch wenn es sich um eine abstrakte Gefahr handelt. Es ist zu prüfen, ob die Überwachung rund um die Uhr sein muss oder ob es genügt, die Kamera nur nachts einzuschalten. "Andere Mittel zur Sicherung des Eigentums müssen außerdem nach Möglichkeit vorher ausgeschöpft werden."

Wichtig ist das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Wahrung der Persönlichkeitsrechte, vor allem die der Beschäftigten. "Eine Videoüberwachung von Mitarbeitern unterliegt sehr strengen Maßstäben. Dafür genügt nicht, einfach nur die Arbeitsleistung kontrollieren zu wollen." Stollhof rät, rechtzeitig die Mitarbeiter zu informieren, sonst werde nur Misstrauen geschürt.

Auch Matthias Wolff von Lupus-Electronics in Landau rät zu Offenheit und Fairness: "Arbeitgeber, die nicht alles mit ihren Mitarbeitern klären, gehen ein hohes Risiko ein", sagt der Hersteller von Videoüberwachungsanlagen. "Das Thema ist auch mitbestimmungspflichtig."

Wolff rät seinen Kunden immer, das gesamte Thema juristisch abklären zu lassen, schließlich handle es sich bei einer solchen Anlage um eine beträchtliche Investition. "Es macht jedoch einen großen Unterschied, ob eine Videokamera einen öffentlichen Raum, einen halböffentlichen Raum oder einen privaten Raum überwacht", weiß Wolff.
Lkw-Rangierplätze und auch Lager können beispielsweise als halböffentliche Räume gelten, in denen auch Kunden und Mitarbeiter von der Kamera erfasst werden können. "Hinweisschilder müssen den Kunden an den Stellen über die Videokameras informieren, an denen er den überwachten Raum betreten kann."

Betriebsfremde Personen sind nicht betroffen

Alex Kotsiwos, Geschäftsführer der SSD SAFE-Services Deutschland in Willich, weiß ebenfalls um die Sensibilität der Daten, die man als Unternehmen mit einer Videoüberwachung erzeugt: "Wir achten darauf, dass die Kameras im Außenbereich nicht öffentliches Gelände erfassen, insofern sind dadurch betriebsfremde Personen nicht betroffen."

Die SSD ist als unabhängiger Berater im Auftrag der Schutz- und Aktionsgemeinschaft für Logistikdienstleister und Speditionen (Safe) tätig. Safe ist eine Brancheninitiative des Deutschen Speditions- und Logistikverbands (DSLV), die sich ursprünglich auf die Fahne geschrieben hat, Sendungsdiebstähle und Verlust-raten zu reduzieren. Heute bietet sie nach eigenen Angaben Dienstleistungen bis hin zu Terrorschutz und Gefahrenabwehr. Ein Videosicherheitskonzept der SSD kann die Gesamtplanung, die Angebots-
prüfung und die Endabnahme umfassen.Betriebsvereinbarung

Um die Rechte der Mitarbeiter zu schützen, rät Kotsiwos: "Grundsätzlich wird zwischen den Mitarbeitern in Vertretung durch den Betriebsrat und der Geschäftsleitung eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Sie regelt ganz klar, welchen Zweck die Videoanlage erfüllt und wer zu welchem Zeitpunkt auf das System zwecks Bildrecherche zugreifen darf."

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