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Dashcams Beweise mit Mehrwert

Gembirg DCAM-005 Foto: Gembird Deutschland GmbH

Ob die Daten der Dashcams vor Gericht als Beweis zulässig sind, ist noch nicht verlässlich geklärt. Bei der Schadensprävention können sie zumindest gute Hilfe bieten.

Sie tauchen immer öfter auf: Dashcams, die, auf dem Armaturenbrett montiert, das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug filmen. Mal davon abgesehen, ob man ungefragt die anderen Verkehrsteilnehmer filmen darf: Honorieren die Versicherungen diese Vorkehrung? Und sind die Daten im Falle eines Unfalls überhaupt vor Gericht als Beweis zulässig? trans aktuell hat nachgefragt.

"Soweit ersichtlich, herrscht zumindest Einigkeit darüber, dass sich der Verwender einer Dashcam selbst nicht strafbar macht", sagt Rechtsanwalt Tom Petrick von der Kanzlei Fels aus Bayreuth. Nach dem aktuellen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und juristischer Literatur sei davon auszugehen, "dass die Fertigung von entsprechenden Videoaufnahmen zulässig ist und daher auch in Betracht gezogen werden sollte".

Er beobachtet momentan den Einsatz der Kameras hauptsächlich bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. "Nach unserer Erfahrung werden gerade in diesem Bereich die Cams häufig von der Polizei sichergestellt und die Aufnahmen werden im Ermittlungsverfahren regelmäßig verwertet", sagt Petrick. Allerdings sei hier anhand des Einzelfalles zu überprüfen, ob die so gewonnenen Erkenntnisse auch im gerichtlichen Verfahren verwendet werden können.

Wenig Urteile zum Thema Dashcam

Mit der gesicherten Zulässigkeit ist es noch nicht sehr weit gediehen. Bislang ist diese Frage demnach noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Es gibt allerdings Urteile der Instanzgerichte, etwa eine Entscheidung des Amtsgerichts  München (AZ: 343 C 4445/13). Hier ging das Gericht von einer Verwertbarkeit der Aufnahmen aus, generell soll es aber auf eine Abwägung der Interessen der Unfallbeteiligten im Einzelfall ankommen. "Die Besonderheit in diesem Fall war, dass mithilfe des vom Kläger aufgenommenen Videos nachgewiesen werden konnte, dass dieser weit überwiegend für den Unfall verantwortlich war. Daher dürfte das Urteil nur beschränkt repräsentativ sein."

Laut Petrick muss man unterscheiden: zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeiten, in denen möglicherweise mit den Videoaufnahmen eine Entlastung erreicht werden oder ob eine Anspruchsdurchsetzung in zivilrechtlicher Hinsicht erfolgen soll. "Erfahrungsgemäß führt aber im letzteren Falle die Ankündigung, dass der Unfallhergang durch Videoaufnahmen nachvollziehbar ist teilweise dazu, dass Ansprüche nicht geltend gemacht werden oder plötzlich auf eine weitere Anspruchsgeltendmachung verzichtet wird", sagt der Anwalt.

Kamera kann rechtliche Auseinandersetzung verhindern

Das kann auch Ralph Feldbauer, Experte für Riskmanagement im Flottenbereich, so unterschreiben. Nach seiner Beobachtung trifft das meist nach einem fahrtypischen Unfallhergang – wie bei einem Auffahrschaden im Langsamfahrbereich oder Spurwechsel – zu. "Einige Fahrer mit Kamera merkten hier bisher an, dass sie alleine wegen der Kamera erst gar nicht mehr mit Ansprüchen und dann folgend mit rechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert wurden."

Kommt es tatsächlich zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, können die Daten aus der Dashcam ebenfalls eine Rolle spielen, "Richter sichten angebotene Videos zum Tat- oder Unfallhergang regelmäßig und es ist davon auszugehen, dass auf dieser Grundlage Schlüsse gezogen werden, die die Glaubwürdigkeit der Schilderung der einen oder anderen Partei bestätigen können oder zweifelhaft erscheinen lassen", sagt Rechtsanwalt Petrick.

Dashcam auch bei Schadensabwicklung sinnvoll

Doch nicht nur im Schadensfall kann eine Dashcam von Vorteil sein. "Für mich ist ganz offensichtlich, dass man alle Möglichkeiten der technischen Entwicklung verstärkter auch zur Schadensabwicklung und Schadensprävention einsetzen möchte", sagt Feldbauer, der mit seinem Unternehmen Risk Guard Unternehmen und Fuhrparkbesitzer berät. Aus Sicht des schadenspräventiven Riskmanagements im Flottenbereich gebe es sicher viele positive Aspekte der Technik, die in angemessenen Kosten- und Nutzenverhältnis stehen, wenn die Rahmenbedingungen zum Gebrauch klar seien.

Laut dem Flottenprofi werden die Minikameras derzeit eher von den Fahrern selbst, weniger noch von den Unternehmen als Flottenbetreiber installiert und getestet. Das lässt nach seiner Erfahrung durchaus einen Rückschluss auf die Einstellung des Fahrers zu. "Wer nutzt freiwillig ein Kamerasystem, dass sein Fahrverhalten dokumentiert und nachweisbar macht?" Alleine die vorherige Diskussion darüber teile die Fahrerschaft in den Fuhrparks schnell in mehrere Lager. "Schaut man sich diese Gruppen dann näher an, fallen Korrelationen in Bezug auf Sicherheit, Schadenshäufigkeit und Wirtschaftlichkeit doch schon deutlich auf", sagt er gegenüber trans aktuell.

Versicherer reagieren abwartend auf Dashcam

Wie reagieren Versicherer auf das Thema? "Professionelle Erstversicherer bleiben momentan noch eher in der Beobachterstellung", sagt Feldbauer. Noch sind die Unsicherheiten zu groß, ob mit Kameraaufnahmen etwa mögliche Schadensersatzansprüche abzuwehren oder durchzusetzen sind. "Die Tendenz muss aber auch hier sein, solche Themenbereiche in die Risikobeurteilung vorab sowie in die Schadensbearbeitung danach aufzunehmen", sagt der Riskmanager. "Meine Praxis zeigt, dass alleine die Bereitschaft zur Installation einer solchen Kamera interessante Aufschlüsse zur konkreten Risikoaffinität des Fahrers und der Unternehmensverantwortlichen zum Fuhrpark gibt."

Für Feldbauer ist jedenfalls klar, dass künftig noch mehr Kameras installiert werden, sobald die rechtlichen Unsicherheiten geklärt sind. Und auch Rechtsanwalt Tom Petrick rät: "Angesichts der eher überschaubaren Investition ist ein echter Mehrwert hinsichtlich der Beweissituation vorhanden."

Eines muss aber klar sein: Die Montage Marke Eigenbau hat ihre Tücken. Feldbauer spricht sogar von Sichtfeldeinschränkung, wenn die Stromzufuhr mittels Kabelleitungen über Armaturen und Frontscheiben erfolgt. Wenn dies der Fall ist und es aufgrund der eingeschränkten Sicht zu einem Unfall kommt, ist auch eine ­Minikamera von Nachteil.


Thema Datenschutz

Das Thema Dashcam und Datenschutz sowie Urheberrecht ist laut Rechtsanwalt Tom Petrick aus Bayreuth von der Rechtsprechung nicht beziehungsweise nur ganz am Rande behandelt worden. "Zutreffend dürfte es jedoch sein, hier einen Verarbeitungsvorgang allgemein zugänglicher Daten und somit eine Zulässigkeit in datenschutzrechtlicher Sicht anzunehmen. Problematischer ist jedoch die verfassungsrechtliche Seite. Hier müssen die sich im Einzelfall gegenüberstehenden durch das Grundgesetz garantierten Rechte gegeneinander abgewogen werden." Österreich geht hier rigide vor: Das Anbringen einer Dashcam ist verboten, weil damit nicht nur die eigene Sphäre, sondern auch der Verkehr um das Fahrzeug herum gefilmt wird. Das Überwachen des öffentlichen Raums ist aber nur für die Sicherheitsbehörden zulässig. Wer dem zuwiderhandelt, muss mit einer Strafe von 10.000 Euro rechnen.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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