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Bußgeld Kein betriebliches Interesse

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Auch Strafzettel sind lohnsteuerpflichtig – wenn nämlich der Arbeitgeber sie bezahlt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Überall hält der Fiskus gern die Hand auf: Arbeitnehmer müssen etwa bei Extraleistungen durch den Arbeitgeber den geldwerten Vorteil angeben. Dies gilt bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens oder, im Transportgewerbe üblicher, bei der Nutzung verbilligten Wohnraums – etwa einer Wohnung, die dem Betrieb gehört. Auch andere finanzielle Vorteile, die der Chef seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zukommen lässt, zählen für das 
Finanzamt als zu versteuernder Arbeitslohn.

Speditionen werden es schwerer haben, ihren Fahrern etwas Gutes zu tun

Künftig haben es die Speditionen noch schwerer, ihren Fahrern etwas Gutes zu tun: Konnten sie in der Vergangenheit wenigstens noch deren Bußgeldbescheide begleichen, schiebt der Bundesfinanzhof (BFH) dem mit einem neueren Urteil einen Riegel vor (14.11.2013, AZ: VI R 36/12). In dem Fall hatte eine internationale Spedition Bußgelder, die gegen zwei ihrer Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, bezahlt – ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.

"Damit hat der BFH seine alte Rechtsprechung aufgegeben", sagt Rechtsanwalt Carsten Vyvers von der Kanzlei Arnecke Siebold in Frankfurt. In der Vergangenheit hatte der BFH noch die Übernahme von Verwarngeldern für Parkverstöße als eigenbetriebliches Interesse des Unternehmers angesehen (Urteil vom 7.07.2004, Az.: VI R 20/00).

Keine Rechtsverstöße unterstützen

Dies hatte zur Folge, dass solche Zahlungen von der Lohnsteuer befreit waren. "Eben dieses eigenbetrieb­liche Interesse an der Übernahme von Bußgeldern für die Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten hat er nunmehr verneint und stellt auch klar, dass er an seiner alten Rechtsprechung nicht mehr festhält", so Vyvers.

Laut dem BFH haben Vorteile nur dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. In seiner Begründung schreibt das Gericht aber auch, dass es nicht Zweck eines Unternehmens sein könne, Rechtsverstöße seiner Mitarbeiter zu fördern. "Selbst wenn der Arbeitgeber generell eine Weisung gegeben hat, die Lenk- und Ruhezeiten zu missachten, und damit sein Interesse an solchen Verstößen kommuniziert hat, ändert dies nichts am Ergebnis, da ein Fahrer nach Auffassung des Senates einer solchen Weisung nicht nachkommen darf", sagt der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht.

Die Höhe der Bußgelder wiegt besonders schwer

Im Falle der Spedition, die damit vor dem BFH unterlegen ist, wiegt auch die Höhe der übernommenen Bußgelder von 2.950 Euro bzw. 3.640 Euro für zwei Fahrer besonders schwer. Es sei deshalb berücksichtigt worden, dass dies "nicht nur gelegentliche und geringfügige Verstöße waren", schreibt das Gericht in der Begründung. Die Spedition hat daher Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die übernommenen Bußgelder nachzuzahlen.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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