Veranlasst die Verkehrspolizei bei einem volltrunkenen Verkehrsteilnehmer eine Blutentnahme, dann reicht dessen Zustimmung aus. Der Eingriff ist rechtmäßig, auch wenn keine richterliche Anordnung vorliegt.
Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen (AZ: 1 Ss 82/11) weist das Portal eurotransport.de hin. Im vorliegenden Fall hatte die Polizei bei einem Mann per Atemalkoholtest 4,02 Promille festgestellt. Bei diesem Promille-Grad sei die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen, heißt es in der Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline. Es komme also auf eine schnellstmögliche Blutentnahme an. Der Verkehrsteilnehmer erklärte sich auch damit einverstanden. Allerdings hat er die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis angefochten. Er führte an, dass die Polizei ohne richterliche Anordnung nicht hätte handeln dürfen. Er selbst sei nicht zurechnungsfähig gewesen. Dies wiederum wies die Polizei zurück. Er habe sich ohne fremde Hilfe bewegen können. Er sei einwilligungsfähig gewesen, sagt die Polizei. Die Jenaer Richter erklärten, dass es ausreiche, mit dem für die Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff einverstanden zu ein und dessen unmittelbare Risiken zu erfassen. Für die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Zustimmung komme es nicht darauf an, ober der Verkehrssünder auch die späteren strafrechtlichen Folgen einer Messung des Blutalkohols überblicke, erklärt die Deutsche Anwaltshotline.