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BGH-Beschluss zu Kardinalpflichten Beschränktes Risiko

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Werden die sogenannten Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, kann die Haftung durch eine summenmäßige Angabe in den AGB begrenzt werden.

Kardinalpflichten sind sehr vereinfacht gesagt solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Haftungsumfang kann nicht vertraglich begrenzt werden

Anders als bei sogenannten Nebenpflichten kann bei Kardinalpflichten nicht einfach vertraglich der Haftungsumfang begrenzt werden – eigentlich. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist eine wirksame Haftungsbeschränkung aber durch eine summenmäßige Haftungsbegrenzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) grundsätzlich möglich. Allerdings muss der Haftungsumfang geeignet sein, die vorhersehbaren, typischen Schäden abzudecken, was auch durch die Einräumung einer entgeltlichen Wertdeklaration zur Erhöhung der Haftungs­obergrenze möglich ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2013, AZ: I ZR 226/12).

Haftungsbeschränkung eines Stauereibetriebs

In dem Fall, der dem Bundesgerichtshof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt wurde, ging es um die Haftungsbeschränkung eines Stauereibetriebs. Das Unternehmen sollte Holzkisten mit Coils vom Lkw abladen und anschließend für den Weitertransport in die USA in Seecontainern verstauen. Dabei fiel eine der Kisten von der Gabel des Gabelstaplers. Das darin befindliche Coil wurde dabei so stark beschädigt, dass eine weitere Verwertung nicht möglich war.

AGB beschränken die Haftung im Falle fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten

Wer haftet für den Schaden? Und in welcher Höhe? Denn der Stauereibetrieb arbeitete auf Grundlage der Allgemeinenen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verbandes der Stauereibetriebe Bremen und Bremerhaven. Diese AGB beschränken die Haftung im Falle fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten auf 5.000 Euro je Ladeeinheit. Die Klägerin in dem Fall verlangte jedoch, dass das Unternehmen für den eingetretenen Schaden unbegrenzt haften müsse, weil der Unfall Ergebnis einer groben Fahrlässigkeit des Gabelstaplerfahrers sei.

"Das Gesetz schließt zwar vertragliche Einschränkungen des Haftungsumfangs nicht generell aus", sagt der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Wolfgang Buse von der Kanzlei Buse, Klante, Busch aus Düsseldorf. Die in den AGB enthaltenen Regelungen unterliegen jedoch stets der Inhaltskontrolle nach den Paragrafen 307 ff BGB. Dabei könne der Verwender der AGB sich und seine Erfüllungsgehilfen grundsätzlich bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit freizeichnen (§ 309 Nr. 7b BGB) – zumindest bei vertraglichen Nebenpflichten.

"Wenn Kardinalpflichten so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so gilt dies als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners mit der Folge, dass die Klausel unwirksam ist", erklärt Rechtsanwalt Buse. Dies habe der BGH zuletzt in zwei Entscheidungen (15. September 2005, AZ: I ZR 58/03 und I ZR 68/03) für das Lagergeschäft erneut bestätigt.

Bei Kardinalpflichten ist Beschränkung auf den vertragstypischen Schaden gestattet

Laut Buse ist bei Kardinalpflichten aber eine Beschränkung auf den vertragstypischen Schaden gestattet. Was aber ist als vorhersehbares Risiko einzustufen? "Das lässt sich nur anhand des sogenannten Schutzzweckes einer Norm bestimmen – also der Frage danach, ob die einschlägige Norm gerade vor genau dem Schaden schützen soll, welchen das rechtswidrige Verhalten verursacht hat", erläutert Buse. Dieser Begriff sei aber nur vage zu fassen, weshalb eine summenmäßige Haftungsbeschränkung durch den AGB-Verwender häufig als unwirksam eingestuft werde.

In dem Fall des Stauereibetriebs sah das Gericht wie schon zuvor das Oberlandesgericht Bremen die Beschränkung im Rahmen der AGB als wirksam an. Insbesondere weil die Möglichkeit einer entgeltlichen Wertdeklaration durch den Auftraggeber vorgesehen war. "Das heißt, der Kunde gibt bei Auftragserteilung und rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich einen höheren Wert für die Güter an. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes", erläutert der Rechtsanwalt.

Lässt sich der BGH-Beschluss verallgemeinern?

Ob sich der BGH-Beschluss für die Logistikbranche verallgemeinern lässt, ist offen. Das Instrument der Wertdeklaration ist jedenfalls laut dem Rechts­experten eine im Transportsektor bekannte Möglichkeit, um gesetzlich verankerte Haftungssummen zu verändern und auf einen vom Auftraggeber fest­gelegten Betrag zu erhöhen.
Anders sieht das bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) aus. Diese sehen für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten eine unbeschränkte Haftung vor. Anwalt Wolfgang Buse sieht aber neue Ansatzpunkte. "Es ist eine Überlegung wert, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Haftung bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten auf eine maximale Summe begrenzt wird, dem Auftraggeber aber die Möglichkeit eingeräumt wird, eine entgeltliche Wertdeklaration vorzunehmen", so der Rechtsexperte.

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Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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