Beschimpfung nicht immer ein Kündigungsgrund

Beschimpfung nicht immer ein Kündigungsgrund

Laut einer Meldung von Spiegel Online, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vergangene Woche, dass eine Beschimpfung mit dem Wort „Arschloch“ keine Kündigung rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer sein Gegenüber mehrfach als ein solches betitelt. Beim Adressaten handelte es sich um einen Angestellten eines Kunden. Der Arbeitgeber kündigte dem Fahrer deswegen das bis dahin unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos. Der Fahrer klagte dagegen. Er arbeitete bis zu dem Zeitpunkt mehr als sechs Jahre als Kraftfahrer für das Logistikzentrum und hatte bei dem betreffenden Kunden mehrfach trotz einer sehr engen Einfahrt mit äußerst geringer Durchfahrtshöhe unfallfrei angeliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er von einer ihm unbekannten Person in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiterzufahren. Die Antwort des Kraftfahrers: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch." Im anschließenden Wortgefecht bezeichnete er sein Gegenüber wiederholt als Arschloch. Doch auch eine solche deftige Beleidigung rechtfertige nicht unbedingt eine Kündigung. Eine Abmahnung könne ausreichen. Eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung habe gezeigt, dass in dem Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte, urteilte das Gericht. (Az: 4 Sa 474/09). Text: Sandra Moser Datum: 28.10.2010

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