Der Bund-Länder-Arbeitskreis für Verkehr hat Fragen bezüglich der Berufskraftfahrerqualifikation geklärt. Das geht aus einer Mitteilung der IHK Stuttgart hervor.
Unter anderem hat sich der Arbeitskreis darauf geeinigt, dass sich Fahrer entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) weiterbilden können. Eine Weiterbildung in Drittstaaten dagegen kann nicht anerkannt werden.
Beschlossen ist zudem, dass die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und Güterverkehr anzuerkennen ist. Eine Umsteigerausbildung und -Prüfung sei nicht mehr erforderlich. Neu: Künftig werde nicht mehr nach dem Datum der erfolgreichen IHK-Prüfung zum Abschluss der Berufskraftfahrer-Ausbildung differenziert.
Eine Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenverkehr anzuerkennen. Das heißt Fahrer müssen eine Umsteigerschulung und -Prüfung absolvieren, um auf die C-Klasse zu erweitern.
Der Arbeitskreis hat sich zudem darauf verständigt, dass eine Weiterbildung nach deutschem Recht in Fremdsprachen nicht zulässig ist.