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Berufskraftfahrer-Qualifizierung Hohe Geldbußen drohen

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Für Berufskraftfahrer ist die Weiterbildung Pflicht. Wer keinen Nachweis erbringen kann, muss mit Sanktionen rechnen – sowohl Fahrer als auch Arbeitgeber.

Ein Papiertiger ist das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) ganz sicher nicht. Für Busfahrer war bereits der 10. September 2013 Stichtag für die Weiterbildung – und die Polizeibehörden der Länder nutzten dies, um bundesweit verstärkt Kontrollen durchzuführen. Keine Frage also, dass die Kontrollbehörden der Länder auch den diesjährigen Stichtag rot im Kalender notiert haben. Eine Gnadenfrist für die Ahndung von Verstößen, sagt auf Anfrage von trans aktuell das BAG, gibt es nicht.

Für die Weiterbildung gilt: Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Für diejenigen Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE für Lkw ab 3,5 Tonnen mit und ohne Anhänger vor dem 10. September 2009 erworben haben, besteht Besitzschutz: Sie müssen keine Grundqualifikation, wohl aber eine Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden abschließen. Hier gilt der Stichtag 10. September 2014 – bis dahin müssen sie eine erste Weiterbildung vorweisen (§5 1 Abs. 1 BKrFQG).

Übergangsregelung soll Kosten sparen

Eine Ausnahme gibt es dabei: Fahrer, deren Führerschein zwischen dem 10. September 2014 und dem 10. September 2016 abläuft, benötigen einen Weiterbildungsnachweis erst ab ab dem Ablaufdatum des Führerscheins.

Das BAG empfiehlt, so den Weiterbildungsrhythmus an das Ablaufdatum der Fahrerlaubnis anzupassen, um Aufwand und Kosten zu sparen. Denn die Weiterbildung wird wie die Grundqualifikation und auch die beschleunigte Grundqualifikation durch eine kostenpflichtige Eintragung im Führerschein dokumentiert. In Spalte zwölf des Dokuments tragen die Behörden die Zahl 95 in Verbindung mit einem Ablaufdatum ein, beispielsweise 95.01.01.2017.

Nicht nur Güterkraftverkehrsunternehmen sind betroffen

Eine Fristüberschreitung und damit ein Fehlen des Nachweises sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Auch wer meint, dass die Fahrer des eigenen Unternehmens von der Weiterbildungspflicht nicht betroffen sind, sollte sich nochmals vergewissern: Neben Güterkraftverkehrsunternehmen gilt das BKrFQG auch für Fahrer im Werkverkehr, Fahrer von Abfalltransporten sowie nur gelegentlich tätige Aushilfsfahrer – eben fast allen Fahrer im gewerblichen Güterverkehr.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen: etwa für Fahrlehrer, die die Fahrzeuge im Rahmen von Ausbildungsfahrten lenken, oder für Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verrichtung von Arbeiten, nicht aber zur Beförderung von Gütern vorgesehen sind. Die sogenannte Handwerkerregelung (§1 Abs. 2, Nr. 5 BKrFQG) trifft auf Handwerker und andere Beschäftigte zu, die "Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers2 transportieren. Zudem darf das Führen des Lkw nicht Haupttätigkeit des Fahrers, sondern eine "arbeitsvertragliche Nebenleistung" sein. Ausgenommen sind daher auch Werkstattmitarbeiter, die Abschlepp- und Bergungsfahrten durchführen – aber bitte nur als Nebenzweck. 

Wer abschleppt ohne zu reparieren muss den Nachweis erbringen

Bei Abschlepp- und Pannendiensten macht das BAG die foldende Unterscheidung: Wer Ersatzteile mitführt und darauf eingestellt ist, das Fahrzeug zunächst zu reparieren, für den gilt das BKrFQG gegebenenfalls nicht – sehr wohl aber für Mitarbeiter von Abschleppdiensten, die keine Instandsetzung des Fahrzeugs zur Aufgabe haben.

Auch Fahrer von Möbeltransporten unterliegen dem Gesetz, weil ihr Schwerpunkt trotz Montage und Aufbau der Möbel beim Kunden zunächst im Fahren liegt. Anders sieht es aus, wenn es sich um sogenannte Anlieferungsfahrten etwa durch einen Schreiner oder Tischler handelt, bei dem die Fahrt nur eine zeitlich nachrangige Tätigkeit ist.

Wer meint, unter die Ausnahmeregelungen zu fallen, dem gibt das BAG einen Tipp: "Fahrer sollten am besten eine Gewerbeanmeldung in Kopie oder ein sonstiges, amtlich bestätigtes Dokument in Kopie mit sich führen, aus dem der Hauptzweck des Unternehmen hervorgeht", heißt es auf Anfrage von trans aktuell. Das erleichtere das Leben der Fahrer und auch der Kontrollbehörde. Wobei im Rahmen des Stichtags sicherlich weniger das erkennbare Fahrzeug des Dachdeckerbetriebs, als vielmehr der 40-Tonner von den Polizeien der Länder kontrolliert wird – aber sicher ist sicher.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten - aber nicht billig

Verstöße sind nach § 9 des BKrFQG als Ordnungswidrigkeiten anzusehen. Wer den Nachweis über die Weiterbildung nicht mitführt, muss laut dem BKrFQG -Bußgeldkatalog mit 50 Euro je Arbeitsschicht bei fahrlässiger Begehungsweise (Arbeitgeber: 200 Euro) rechnen. 100 Euro (Arbeitgeber: 400 Euro) kostet es, wenn die Kontrollbehörden von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen. Wenn Qualifikation und ein entsprechender Nachweis vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird, ist ein Verwarnungsgeld von 30 Euro fällig.

Kein Pappenstiel: Als Höchstmaß sieht das BKrFQG eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro für den Fahrer vor und bis zu 20.000 Euro für den Verantwortlichen, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. Für die Kontrolle und Ahndung der Verstöße sind übrigens die Polizeibehörden zuständig. In Nordrhein-Westfalen sollen die Kontrollen in Bezug auf die Nachweispflicht im Rahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung stattfinden, wie eine Sprecherin des Innenministeriums gegenüber trans aktuell sagt.

Es werde zwar keine expliziten Kontrolle nur wegen der Ziffer 95 geben. Allerdings: "Bei erkannten Verkehrsverstößen schreitet die Polizei konsequent ein." Damit das Thema auch wirklich ankommt, hat die NRW-Polizei übrigens zur Berufskraftfahrerqualifikation einen Informations-Flyer erstellt, der bei Kontrollen an alle Fernfahrer in NRW verteilt wird.

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