Schließen

Autobahnkanzlei Lkw-Fahrer in Baustelle geblitzt

Foto: Fotolia

Nikolas* wurde in einer Baustelle geblitzt, in der man in die eine Richtung 50 km/h fahren darf, in die andere aber nur mit 30 Sachen. Die alles entscheidende Frage: Wohin war der scheinbare Temposünder unterwegs?

Wir treffen uns um 9:45 Uhr vor den Pforten des Amtsgerichts, ab 10:00 Uhr soll gegen Nikolas verhandelt werden. Im Vorfeld haben wir schon alles besprochen, tauschen uns nur noch einmal kurz aus. Auf dem Weg zum Gericht war ich ein zweites Mal an der Messstelle, um meine Kenntnisse über den Tatort aufzufrischen. Obwohl es morgens ist, ist es schon richtig heiß. Wir schleppen uns die Treppen zum Gerichtssaal im dritten Stock hoch. Vor Saal 307 müssen wir noch zehn Minuten warten, bis die Richterin mit "wehenden Fahnen" angerannt kommt. Der Ordnungsbeamte hat in der Zwischenzeit ein Nickerchen in der Wartezone gemacht.

Autobahnkanzlei Meeting Vorbereitung Foto: Autobahnkanzlei
Egal ob 50 oder 30 km/h ausgewiesen wurden: Die Schilder stehen tief und können so aus dem Lkw schnell übersehen werden.

Die Richterin ruft unseren Fall auf. Wir betreten den Saal, in dem die Luft steht. Es mieft richtig. Der Zeuge reißt ungebeten die Fenster auf, wir setzen uns. Die Richterin fragt die Personalien ab. Sie schickt den Zeugen aus dem Saal.

Bußgeldbescheid wegen nicht angegebener Fahrtrichtung unwirksam

Nikolas kann sich nicht verkneifen, darauf hinzuweisen, dass er seit 30 Jahren punktefrei fährt. Das entspricht ungefähr 3.000.000 Kilometern, erklärt er stolz. In der Tat ein verdienstkreuzwürdiges Verkehrsverhalten. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h wird ihm vorgeworfen. Außerorts soll er mit 46 km/h gefahren sein, wo angeblich nur 30 km/h erlaubt waren. Ich rattere zunächst ein paar formelle Argumente runter. Die Beweismittel im Anhörungsbogen sind nicht ordnungsgemäß angegeben. Der Zeuge hat dort keinen Namen, sondern nur eine Nummer. Das ist zumindest fragwürdig. Der Bußgeldbescheid ist unwirksam. Er verstößt gegen § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, da die Fahrtrichtung nicht angegeben ist. Das ist nicht nur formell-rechtlich, sondern auch materiell von großer Bedeutung. Auf der einen Seite darf man nämlich 50 km/h fahren, auf der anderen Seite auf der gleichen Höhe nur 30 km/h.

Ich argumentiere aus dem Messprotokoll. Da heißt es: Messrichtung: Bad L. Für mich ist das die Richtung, in die gemessen wird. Kontrolliert wurde also der aus Bad L. kommende Verkehr. Damit steht für mich fest, dass Nikolas 50 km/h fahren durfte – er hat sich im zugelassenen Rahmen bewegt. Bevor der Zeuge befragt wird, weise ich noch darauf hin, dass es sich um eine kommunale Messung handelt. Diese ist nur an ausgewiesenen Gefahrenstellen zulässig. Doch egal in welcher Fahrtrichtung: Eine Gefahrenstelle ist nicht zu erkennen. Ich frage die Richterin, warum in der einen Richtung 30 km/h und in der anderen 50 km/h zugelassen sind. Keine Antwort. Darüber hinaus kündige ich Beweisanträge zur Auswertung der Messung an. Wir reden hier von 16 km/h, also von einem km/h über der Punktegrenze. Ein kleiner Ab- oder Aufrundungsfehler bei der Auswertung könnte hier schon zur Punktefreiheit führen.

Fahrtrichtung ist nicht gleich Messrichtung

Die Richterin hat alles eifrig mitgeschrieben. Sie wirkt dezent genervt. Ich weise darauf hin, dass ich noch einen Sack voller Argumente in petto habe, mich aber zunächst auf das Offenkundige beschränke. Dazu aber gehört zweierlei: Zum einen die Höhe der Schilder, die stehen meiner Meinung nach viel zu niedrig. Sie können aus dem Lkw heraus locker übersehen werden. Zum anderen schaut man von der Messstelle aus bereits auf das Aufhebungsschild. Das verstößt gegen das Fairnessgebot. Jetzt wird der Zeuge in den Gerichtssaal gerufen. Auf der Zeugenbank im Gerichtssaal trifft man häufig die Spezies von Menschen, die sich noch nach anderthalb Jahren genau daran erinnern können, welche Gemüsesorten im Eintopf waren. Oft teilen die Polizeibeamten mit, dass sie wie immer korrekt und entsprechend der Bedienungsanleitung gehandelt hätten. Mit genau demselben Argument könnte man den Spieß umdrehen. Mein Mandant ist wie immer im Rahmen der Verkehrsregeln gefahren. Das tut er immer so und hat es auch hier so gemacht. Auch dieses Argument nimmt die Richterin auf. Das Verfahren geht seinen Gang.

Zur Auswertung der Messung kann der Polizeibeamte nichts sagen, gemessen hätten sie in Fahrtrichtung Bad L. An der Stelle werde ich etwas sauer: Fahrtrichtung ist nicht gleich Messrichtung. Die Fahrtrichtung ist die Richtung, in die gefahren wird. Die Messrichtung ist die Richtung, in die gemessen wird. Der Polizeibeamte tut das als spitzfindig ab. Ich verbitte mir das. Die ordnungsgemäße Anwendung der Gerichtssprache Deutsch kann nicht als spitzfindig vom Tisch geschoben werden. Die Richterin spielt genervt mit ihrem Bleistift zwischen ihren Zeigefingern. Ich möchte wissen, warum überhaupt die Geschwindigkeitsbeschränkung in Richtung Bad L. angeordnet wurde. Das läge daran, dass dort die Ausfahrt der Straßenmeisterei sei. Warum dann in der einen Richtung 50 km/h und in der anderen Richtung 30 km/h zugelassen seien, will ich wissen – immerhin gibt es dort keine durchgezogene Linie. Die Fahrzeuge der Straßenmeisterei müssen die Straße doch auch überqueren! Das sei nicht seine Baustelle, die Schilder würden andere aufstellen. Ich solle doch die fragen, meint der Ordnungsbeamte. Okay. Ich frage ihn nach der Höhe der Verkehrsschilder. Dazu wisse er auch nichts. Ich frage ihn, ob er die Existenz der Verkehrsschilder überhaupt prüft, bevor er misst. Das tut er immer! Warum kann er dann nichts zur Höhe sagen? Der Ordnungsbeamte fragt, ob er die Fenster schließen darf. Ausweichender kann man nicht antworten. Ich bin nicht bereit, mir das ignorante Verhalten des Ordnungsbeamten gefallen zu lassen. Ich bitte darum, ein Ordnungsgeld anzudrohen. Der Beamte setzt sich auf die Zuschauerbank. Er will das Ergebnis miterleben. Viel Spaß!

Kompromiss ermöglicht punktefreies Urteil

Ich schlage vor, das Verfahren einzustellen. Einiges spreche dafür, dass eine Ahndung nicht geboten ist. Ich fasse dazu das Wesentliche zusammen: Ein aus meiner Sicht unwirksamer Bußgeldbescheid, zu niedrige Verkehrsschilder, die leicht übersehen werden können, keine erkennbare Gefahrenstelle, eine unsinnige Differenzierung der zulässigen Geschwindigkeiten in den zwei Fahrtrichtungen. Die Richterin dreht gedankenversunken ihren Bleistift, schaut hoch und fragt, ob es auch einen Hilfsantrag gebe. Ja, meine ich. Wenigstens punktefreie 55 Euro müssten dabei rauskommen, ansonsten hätte ich noch ein paar Eventualbeweisanträge. Der Bleistift klackt auf den Richtertisch. Der Richterin rutscht ein "um Gottes willen" heraus. Dann unterbricht sie, um zwei Minuten später das punktefreie Urteil zu verkünden.

Als ich den Gerichtssaal verlasse, denke ich an die Frage eines FERNFAHRER-Lesers, warum ich mich so oft auf Kompromisse einlasse. Eigentlich ist das ganz einfach: Ein stabiler punktefreier Kompromiss ist besser als eine wacklige Aussicht auf einen Freispruch. Im Gerichtssaal, insbesondere in Bußgeldsachen, geht es nicht digital im Richtig- oder Falschtakt zu. Wenn man einen Fall fünf Richtern vorlegt, wird man fünf verschiedene Ergebnisse bekommen. Nikolas freut sich jedenfalls darüber, dass die Sache endgültig beendet ist. Mit einer Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft sei bei einem solchen Urteil, führt die Richterin aus, nicht zu rechnen. Das hätten sie bei einem Betrag von 55 Euro noch nie gemacht. Na also, die Entscheidung steht fest. Auch wegen dieser schnellen Gewissheit macht es Sinn, einen derartigen Kompromiss einzugehen.

Autobahnkanzlei Meeting Vorbereitung Foto: Autobahnkanzlei
Die Autobahnkanzlei wird zehn Jahre alt!

Kleine Fälle

Blitzerfalle mildert Urteil

Bille* fährt seelenruhig auf der B 31 durch den Schwarzwald. Plötzlich muss sie voll in die Eisen gehen, denn es scheint so, als wenn ein anderer Lkw auf der Straße vor ihr stehen würde. Tatsächlich fährt er nur sehr langsam. Die Straße ist in Billes Richtung zweispurig, sie setzt zum Überholen an. Als sie dem Fahrer ins Gesicht schauen kann, grinst dieser breit und bräsig und gibt Vollgas. Als der Fahrer merkt, dass Bille sich zurückfallen lässt, wird auch er langsamer. Bille beschleunigt noch einmal und fährt nun an dem unkollegialen Kollegen vorbei. Als sie das Überholmanöver beendet hat, blitzt es. Tatsächlich hat sie sich zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung verleiten lassen. Das ist ärgerlich. Die Nähe des Geschehnisses, führt Rechtsanwältin Heike Herzog aus, lässt darauf schließen, dass ihr der Kollege bewusst eine Falle gestellt hat. Bille hat bis jetzt noch keine Punkte. Es handelt sich um besondere Tatumstände, erklärt Heike Herzog. Dies ist nach § 1 Abs. 2 BKatV bei der Findung des Bußgeldes zu berücksichtigen. In dieser Situation ist eine Sanktion unter 60 Euro angemessen. 60 Euro sind die Bußgeld- und Punktegrenze. Die Richterin ist einsichtig und entscheidet wie beantragt. Bille ist noch einmal fast ungeschoren aus der Nummer herausgekommen.

AG Titisee-Neustadt Az.: OWi 530 Js 32811/16

Kompromissurteil rettet Führerschein

Berti* soll auf einer Landstraße zu schnell gefahren sein. Der Tatort ist relativ ungenau angegeben. Es heißt nur "Abschnitt 140". Als sich Heike Herzog zur Tatortüberprüfung aufmacht und denselben sucht, hat sie große Schwierigkeiten. Abschnitt 140 ist 2,5 Kilometer lang. Das ist eine ziemlich unkonkrete Angabe. Die Autobahnanwältin zitiert den Karlsruher Kommentar zu § 66. Dort heißt es, dass der Tatort so genau wie möglich angegeben werden soll. Außerdem wirft die Rechtsanwältin noch ein paar messtechnische Fragen in den Raum, Zustellrechtliches hat sie auch noch zu bieten. In dieser Angelegenheit muss bis zum Schluss gekämpft werden. Bei Berti geht es um alles, er hat bereits sieben Punkte angesammelt. Dieser weitere wäre sein Untergang. Alle Argumente zusammen bringen die Richterin am Ende dazu, eine punktefreie Entscheidung zu fällen. Das Kompromissurteil rettet den Führerschein für Berti.

AG Dillingen an der Donau Az.: OWi 609 Js 100062/17

Überholvorgang zieht sich in die Länge

Auf der einen Seite müsse man so schnell wie möglich überholen und damit den Weg so kurz wie möglich halten. Auf der anderen Seite dürfe man beim Ansetzen des Überholvorgangs noch nicht einmal den Abstand verkürzen, argumentiert Heike Herzog. Genau in diesem Konflikt befand sich Uwe*. Außerdem, erklärt die Autobahnanwältin, setzt § 5 Abs. 2 StVO hellseherische Fähigkeiten voraus. Hiernach soll der Fahrer nämlich bereits zum Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen wissen, wie sich der Überholte verhalten wird. Woher bitte soll man wissen, ob der nicht Gas gibt? Das hat er hier getan. Deswegen hat der Überholvorgang ein wenig länger gedauert. Aber da kann Uwe nichts dafür. Das Gericht stellt das Verfahren ein.

AG Speyer Az.: OWi 5987 Js 3692/17

Fernfahrertelefon

Rechtsanwältin Heike Herzog sitzt am Fernfahrertelefon und steht euch mit Rat und Tat zur Seite. Hier ein Auszug von individuellen Fragen der Kollegen – und die Antworten der Juristin.

Lars*: Ich bin gefahren, den Anhörungsbogen aber hat Willi bekommen. Was soll ich jetzt machen?

Heike Herzog: "Erst mal die Füße stillhalten. Wenn das Verfahren drei Monate lang gegen den Falschen gelaufen ist, kannst du mitteilen, wer der tatsächliche Fahrer war. Gegen den ist die Sache dann verjährt. Einziges Risiko ist eine Fahrtenbuchauflage. Aber was sind sechs Monate Fahrtenbuch führen zum Beispiel gegen ein existenzgefährdendes Fahrverbot?"

Benno*: Ich bin mit dem Lkw innerorts mit 21 km/h über dem Tempolimit geblitzt worden. Nun rief mich die Polizei an und drohte mir mit einem Fahrverbot. Gibt es das schon bei einer Überschreitung von 21 km/h?

Heike Herzog: "Nein, regelmäßig ist das nicht der Fall. Nach Bußgeldkatalognummer 11.1.6 gibt es ein Fahrverbot bei Lkw-Fahrern ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 31 km/h außerorts. Andere Margen gelten natürlich bei Wiederholungstätern. Außerdem ist für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts schon ab 21 km/h möglich."

Till*: Mir wird eine Vorfahrtsverletzung mit Unfallfolge vorgeworfen. Ich habe mich langsam in eine unübersichtliche Straße hineingetastet, doch dann kam ein großer Audi angebraust und ist in meinen Lkw gefahren. Wer hat denn jetzt was falsch gemacht?

Heike Herzog: "So wie du das schilderst, du wohl gar nichts. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO steht etwas kompliziert, aber doch eindeutig formuliert: 'Er darf nur weiter fahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet, noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat.' Wenn du das so gemacht hast, hast du dich völlig legal verhalten."

*Alle Namen von der Redaktion geändert

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 10 2017 Titel
FERNFAHRER 10 / 2017
2. September 2017
Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 10 2017 Titel
FERNFAHRER 10 / 2017
2. September 2017
Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
Aktuelle Fragen Bullenfänger illegal? Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt? Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho: Bereitschaft trotz Ladezeit Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.
Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.