Ruhezeiten im Arbeitszeitgesetz Dienst nach Vorschrift

Rechtsanwalt Binhammer Foto: Jan Bergrath

Nach Ansicht einer Richterin des Arbeitsgerichts Aachen sind Weisungen der Disposition an den Fahrer bindend. Auch wann er den Tacho auf Ruhezeit stellen soll.

Für einen Lkw-Fahrer zählt immer das Zusammenspiel von Paragraf 21a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und den auf der VO (EG) 561/2006 basierenden Sozialvorschriften. Zehn Stunden lenken und arbeiten am Tag, dann ist Schluss. So betonen es die Arbeitsschutzbehörden. Dann gibt es noch die Wartezeit auf die Be- und Entladung. Laut ArbZG muss sie dem Fahrer vorher bekannt sein, um als Bereitschaftszeit zu zählen. Eine Ruhezeit ist sie aber nicht.

Das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung Köln hat vergangenes Jahr eine Darstellung, wie der Fahrer in welchem Fall den Tacho bedienen muss, veröffentlicht. Darin steht, dass der Disponent den Fahrer von der Bereitschaftszeit entbinden kann. Dann nimmt er etwa seine tägliche Ruhezeit. In dieser wiederum kann er sich frei bewegen. Das hat zu Nachfragen geführt.

Arbeits- und Bereitschaftszeit im Tarifvertrag geregelt

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen klagt Wolfgang Schwarz* gegen eine tarifgebundene Spedition aus dem Raum Aachen auf Rücknahme von vier Abmahnungen, die er im letzten Jahr bekommen hat. Drei betreffen die Frage, ob er den Tacho falsch eingestellt hat. Mitte Februar war der Kammertermin, nachdem es zuvor keine gütliche Einigung gegeben hatte.

der Anwalt der Spedition pochte darauf, dass die Arbeits- und Bereitschaftszeit im Tarifvertrag geregelt sei und der Fahrer entsprechend geschult worden wäre. Der Einwand des Fahrers, dass die Fahrer bei der Spedition laut einer innerbetrieblichen Anweisung jahrelang zwölf Stunden am Tag arbeiten durften, also bestenfalls falsch geschult waren, wurde von der Richterin nicht gewertet. "In solchen Verfahren wird stets zur Sache verhandelt", erläutert Harry Binhammer, der den Fahrer vertritt, "was vorher und nachher passiert ist, spielt keine Rolle."

Selbst das Telefon muss ausbleiben

Der Disponent kann den Fahrer anweisen, den Tacho auf Pause zu stellen, so die Richterin, die zuvor betonte, dass das Verfahren grundsätzlich arbeitsrechtlich nicht spannend und jeder Fall einzeln zu prüfen sei. Und solange sich hinter der Weisung kein Verstoß verbirgt, muss sich der Fahrer daran halten. Das heißt: Wenn der Disponent etwa schreibt, du hast einen Ladetermin um 16.30 Uhr, dann kann der Fahrer zwar jede Stunde vor Ort nachfragen, ob die Ladung vielleicht früher fertig ist, aber er kann daraus nicht ableiten, dass ihm – vonseiten des Werks – nicht gesagt wurde, wie lange er warten muss. Selbst wenn der Fahrer aus Erfahrung weiß, dass es in diesem Werk nie verlässliche Termine gibt.

In der Konsequenz  bedeutet es, dass der Fahrer wie hier im April 2015 in Süditalien den Lkw vor dem Werk abstellen kann und bis zum Ende seiner Pause über seine Zeit frei verfügen darf – also auch am Strand. Was mit dem Lkw passiert, interessiert dann nicht. Bei diesem Dienst nach Vorschrift bleibt auch das Telefon aus. Denn das wäre ja wieder Arbeit, die Pause also unterbrochen.

In diesem Fall hatte der Fahrer die Vorgabe, nach Beladung am Freitagabend um 17 Uhr mit seiner mutmaßlich frischen Lenkzeit von Süditalien rund 1.700 Kilometer in die Bretagne zu fahren, um am Montag zwischen null und zwei Uhr zu entladen. Das wäre nicht einzuhalten gewesen, wurde aber im Verfahren nicht gewertet. So bleibt die journalistische Frage offen, ob eine Abmahnung überhaupt gerechtfertigt ist, wenn der Fahrer bei der gesamten Tour zu einem Verstoß angewiesen wird und der Disponent wohl schlecht geschult ist. Ironie des Schicksals: Die Ladung war am Freitag auch gar nicht fertig. Aber das zählt halt nicht zur Sache. Der Beschluss der Richterin war bis Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

*Name von der Redaktion geändert

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FERNFAHRER Titel 4/2016
FERNFAHRER 04 / 2016
7. März 2016
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7. März 2016
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