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Arbeitsrecht Arbeitsvertrag als Klauselfalle

Autobahnkanzlei, Unterschrift, Arbeitsrecht Foto: Grafik I Florence Frieser Foto I Thomas Küppers

In den Transportfirmen gibt es nicht überall Tarifverträge. Also Augen auf beim Arbeitsvertrag.

Vor mir in der Autobahnkanzlei in Berg steht ein Mann, dem es reicht, der die Schnauze voll hat. Er arbeitet in einer mittelgroßen Spedition und führt seit fünf Jahren Tagebuch. Eigentlich geht er für seinen Chef durch dick und dünn. Doch die Arbeitszeiten passen nicht mehr. Auf ungefähr 60 Stunden pro Woche hat sich das eingepegelt. Mal 50, mal 70, im Schnitt eben 60 Stunden. Verdienen würde er weit mehr, als er erhält. 1.500 Euro brutto stehen jeden Monat auf dem Lohnzettel. Ich schaue mir den Arbeitsvertrag an. Anders als im Bußgeldrecht, bei dem es sehr viele gesetzliche Regelungen gibt, gilt im Arbeitsrecht Vertragsfreiheit. Also muss man schauen, was im Vertrag geregelt ist. Zur Arbeitszeit heißt es im Vertrag: "Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden." Außerdem heißt es zur Entlohnung: "Durch die Monatsvergütung ist jegliche Über- und Mehrarbeit abgegolten."

Arbeitsvertrag ist Makulatur

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Der Fahrer arbeitet ungefähr 50 Prozent mehr, als der Arbeitsvertrag vorsieht. Diese 50 Prozent aber sollen in keiner Weise entlohnt werden. Dem Juristen drängen sich hier sofort Bedenken auf, ob denn eine solche Regelung wirksam sein kann. Das Bundesarbeitsgericht hält solche Klauseln mit überzeugender Begründung für unwirksam. Für den Fahrer ist nämlich nicht klar ersichtlich, worauf er sich da einlässt. Der Arbeitnehmer muss nämlich bereits beim Vertragsschluss erkennen können, was auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Das ist hier nicht so. Die Vertragsregelung ist ohne Grenzen. Sie würde sogar zulassen, dass der Fahrer das Doppelte der vereinbarten Arbeitszeit keult und keinen Pfennig mehr verdient. Solche Klauseln sind daher vom Bundesarbeitsgericht zu Recht als unwirksam eingestuft worden.

Arbeitgeber, die sich für besonders clever halten, argumentieren nun, der Fahrer habe sich ohne Widerspruch darauf eingelassen. Hierdurch habe der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Vergütung der über 40 Stunden hinausgehenden Stundenzahl verwirkt. Aber das Argument verfängt nicht. Auch hier haben die arbeitsgerichtlichen Obergerichte klare Worte gesprochen. Wer im Glauben an die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung jahrelang umsonst Überstunden leistet, der verliert nicht den Anspruch auf Bezahlung dieser Stunden. Der Arbeitgeber ist es ja, der diese unwirksame Klausel in seinen Vertragsvordruck aufgenommen hat.

Arbeitnehmer verstoßen gegen sozialrechtliche Vorschriften

Noch schlauere Chefs argumentieren jetzt ganz gemein: Der Arbeitnehmer habe ja durch die Überschreitung der wöchentlichen 40 Stunden auch gegen sozialrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Arbeitgeber sei nicht bereit, für solche Rechtsverstöße auch noch zu bezahlen. Auch dieses Argument greift nicht. Alles andere wäre auch völlig absurd. Man kann nicht zunächst die Touren anordnen und sich dann später hinter den selbst angeordneten Verstößen verkriechen, wenn es ums 
Bezahlen geht.

Eigentlich sieht es also ganz gut aus für unsere Lkw-Fahrer. Auf drei Jahre umgerechnet, kommt da ganz schön was zusammen. Selbst wenn es nur 750 Euro pro Woche sind. 750 Euro mal zwölf Wochen mal drei Jahre ergibt den stolzen Betrag von 27.000 Euro. Der Fahrer will den Prozess führen, weil er sich ohnehin gerade eine andere Arbeit sucht, denn er will das nicht mehr mitmachen. Aber bevor man jetzt die Gegenseite mit einer Klage überzieht, muss man noch auf einen Hasenfuß achten. Der heißt Ausschlussfrist. Arbeitsverträge beinhalten häufig Ausschlussklauseln mit kurzen Fristen. Dadurch will sich der Arbeitgeber gerade vor solchen Inanspruchnahmen schützen. Im Vertrag meines Mandanten steht keine solche Klausel. Im Arbeitsvertrag steht auch nicht, dass irgendwelche tarifvertraglichen Regeln gelten. Also gelten auch keine Ausschlussklauseln aus Tarifverträgen im Arbeitsvertrag. Einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag, der für alle Fahrer und Spediteure gilt, gibt es nicht. Hier gilt also nur die gesetzliche Verjährungsfrist und die beträgt drei Jahre. Zur Veranschaulichung möchte ich ein Beispiel für eine Ausschlussfrist geben:

Ansprüche verlöschen teilweise rapide

"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen zwei Monate nach Fälligkeit, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden."

Auf solche Sätze muss man achten. Selbst wenn man aber eine solche Klausel im Arbeitsvertrag entdeckt, ist noch nicht Hopfen und Malz verloren. Manche dieser Klauseln sind nämlich unwirksam – so auch die von mir oben zitierte. Vier Wochen oder zwei Monate, sagte das Bundesarbeitsgericht, sind zu kurz. In diesem Fall sieht es also ganz gut aus und ich rate, Klage einzulegen. Die Anwaltskosten trägt man im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz immer selbst, auch wenn man gewinnt. Hier gilt, was im Bußgeldrecht schon oft von mir geschrieben wurde: Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist ratsam.

Unsere Experten
Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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