Der Bundesrat befasst sich am 21. November 2025 mit zwei Initiativen, die die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit Cannabis betreffen. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) fordert die Länder auf, beide Vorstöße ohne Abstriche zu unterstützen.
Nulltoleranz beim Mischkonsum
Nach Auffassung des DVR muss die Kombination aus Alkohol und Cannabis als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Zwar existiert seit Einführung des Konsumcannabisgesetzes ein THC-Grenzwert, doch gelten dessen Regelungen nicht für Mischkonsum. Der DVR fordert daher, ihn in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen, um Behörden eindeutige Handlungsmöglichkeiten zu geben. „Mischkonsum am Steuer ist unberechenbar und lebensgefährlich“, warnt DVR-Präsident Manfred Wirsch.
Ärztliche Begleitung bei Medizinal-Cannabis
Parallel debattiert der Bundesrat eine Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Hintergrund ist der deutliche Anstieg von Verschreibungen, die teilweise online und ohne ärztliche Begleitung erfolgen. Laut DVR steigt dadurch das Risiko, dass Personen mit hohem THC-Spiegel am Straßenverkehr teilnehmen. Die Bundesregierung will den Missbrauch einschränken, was der DVR ausdrücklich unterstützt. „Medizinalcannabis per Klick im Internet gefährdet alle im Straßenverkehr“, erklärt Wirsch.
Besondere Regeln für Lkw-Fahrer
Die BG Verkehr weist darauf hin, dass für alle Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer auch die grundsätzliche Fahreignung bei Cannabiskonsum eine Rolle spielt. Aktuell sieht die Fahrerlaubnisverordnung vor, dass nur gelegentlicher Konsum mit einer zuverlässigen und eindeutigen Trennung zwischen Fahren und Konsum toleriert werden kann (Anlage 4 FeV). Auffälligkeiten im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis können Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sein. Entsteht bei der Eignungsuntersuchung zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 der Verdacht auf Cannabis-Konsum, kann ein Gutachten angeordnet werden.
„Gelegentlicher Konsum“ nicht definiert
Hierbei muss der Betroffene seine Einsicht und Fähigkeit, zwischen Konsum und Fahrtätigkeit trennen zu können, glaubhaft machen. Der Begriff „gelegentlicher Konsum“ ist in diesem Zusammenhang nicht genau definiert und wird vor allem als Abgrenzung gegen den Begriff „regelmäßig“ verwendet. Ganz sicher jedoch ist ein mehrmaliger Konsum pro Woche nicht mehr „gelegentlich“ im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung, so die BG Verkehr.





