Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG oder kurz Lieferkettengesetz) beschlossen. Ziel ist es, Unternehmen durch eine vereinfachte Anwendung und weniger Bürokratie zu entlasten, ohne die Standards beim Schutz von Menschenrechten und Arbeitsbedingungen abzusenken.
Berichtspflicht entfällt
Künftig müssen Unternehmen keine jährlichen Berichte über ihre Sorgfaltspflichten mehr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen oder veröffentlichen. Für die Transport- und Logistikbranche bedeutet das eine erhebliche Reduzierung des administrativen Aufwands.
Sorgfaltspflichten bleiben gültig
Die Kernpflichten des Gesetzes gelten weiterhin: Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen sind auch künftig verpflichtend und müssen intern dokumentiert werden. Insbesondere internationale Transporte und komplexe Zulieferketten sind hier weiterhin im Fokus.
„Koalitionsvertrag umsetzen“
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) betonte bei der Vorstellung der Änderungen: „Mit der Streichung der Berichtspflicht setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten. Gleichzeitig lassen wir beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach.“
Sanktionen nur bei gravierenden Verstößen
Ein weiterer Punkt der Neuregelung: Bußgelder werden nur noch bei schweren Verletzungen verhängt. Kleinere Mängel oder unvollständige Nachweise sollen künftig nicht mehr sanktioniert werden.
Übergang bis zur EU-Richtlinie
Das nationale Gesetz gilt fort, bis die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in deutsches Recht umgesetzt ist. Diese orientiert sich eng am LkSG und wird voraussichtlich ab 2028 oder 2029 neue Maßstäbe für die Branche setzen. Auch dazu äußerte sich Bas: „Das nationale Gesetz gilt nahtlos weiter, bis das EU-Lieferkettengesetz in deutsches Recht umgesetzt ist. Entscheidend ist die feste Vereinbarung im Koalitionsvertrag, dass Standards im Bereich der Menschenrechte nicht abgesenkt werden.“
Auswirkungen auf kleine und mittlere Logistiker
Besonders kleinere und mittelständische Logistikunternehmen profitieren zunächst von weniger Bürokratie, da keine formalen Berichte mehr eingereicht werden müssen. Dennoch bleibt die Pflicht, menschenrechtliche und ökologische Risiken zu erfassen, bestehen. Da viele KMU ein Teil der Lieferketten großer Auftraggeber sind, müssen sie weiterhin Nachweise intern vorhalten und auf Anfrage bereitstellen. Damit verlagert sich der Druck – und kommt nicht mehr so sehr von staatlicher Seite, sondern über die Geschäftspartner und deren Anforderungen.
Schutz von Arbeitsrechten bleibt Leitlinie
Unverändert bleibt der Grundsatz: Kinder- und Zwangsarbeit, Ausbeutung und Verstöße gegen Arbeits- und Umweltstandards sind auch künftig untersagt. Für die Transport- und Logistikbranche ist dies aufgrund der Einbindung in internationale Lieferketten besonders relevant.