Mindestlohn: Zehn-Prozent-Hürde

Mindestlohn
Zehn-Prozent-Hürde

Die EU-Kommission hält die flächendeckende Anwendung des Gesetzes für absurd. Bei grenzüberschreitenden Verkehren bahnt sich möglicherweise ein Kompromiss an. Mindestlohn wäre demnach fällig, wenn zehn Prozent der Transportleistung in Deutschland erbracht wird.

Mindestlohn, DGB
Foto: dpa

Das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hat niemanden überrascht. Generell begrüßt die Behörde zwar die Einführung des Mindestlohns hierzulande, wende man die Regelungen aber auf alle Transporte auf deutschem Gebiet an, würden Dienstleistungsfreiheit und freier Warenverkehr unverhältnismäßig eingeschränkt, hält sie fest. Dies gelte besonders für Transitverkehre. Bei grenzüberschreitenden Fahrten sieht die Sache anders aus. Hier nennt ein in den Medien als Kompromissvorschlag der Kommission gehandeltes Papier eine klare Grenze: Werden mehr als zehn Prozent der Transportleistung auf deutschem Gebiet erbracht, müsste danach der Mindestlohn gezahlt werden.

Verkehrskommissarin Violeta Bulc will diese Zahl aber nur als Diskussionsgrundlage verstanden wissen. Es handele sich hierbei nicht um eine feste Größe, sagte sie gegenüber trans aktuell. Die genannten zehn Prozent sollten einerseits die Absurdität bei der Umsetzung des Gesetzes aufzeigen und andererseits eine konkrete Basis für Diskussionen liefern. Das Prinzip der Proportionalität müsse gewahrt bleiben. Am Ende der Gespräche müsse nicht notwendigerweise eine Zahl stehen, man könne sich auch andere Lösungsmöglichkeiten vorstellen, sagte Bulc. Ohnehin habe die ­Kommission vor, das Thema wesentlich breiter anzugehen. Sie wies auf die Pläne von Beschäftigungskommissarin Marianne Thyssen hin, die die Entsenderichtlinie anpassen will, und auf das zur Verabschiedung anstehende Paket zur Arbeitskräftemobilität.

Mindestlohn muss mit europäischem Recht vereinbar sein

Die Kommission als Hüterin der Gesetze muss darauf achten, dass der Mindestlohn mit europäischem Recht vereinbar ist. Dabei sind die Rechtsgüter freier Warenverkehr und Dienstleistungsfreiheit gegenüber dem Arbeitnehmerschutz abzuwägen. Mit der Zehn-Prozent-Hürde würde ein Großteil der grenzüberschreitenden Verkehre unter die Mindestlohnregelung fallen. Bei einem Anteil unter zehn Prozent wäre die Anwendung des Mindestlohns zum Schutz der Arbeitnehmer dann weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Kommission bezieht sich mit ihrem Ansatz auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Nennung einer konkreten Zahl könnte auf den juristischen Dienst der Kommission zurückgehen.

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