Prof. Müller: Es gilt die Reihenfolge "erst beurteilen – dann lagern". Bei einem "nein" darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Das ist nur konsequent.
Neben einer systematischen Gefährdungsbeurteilung fehlen in Gefahrstofflägern oft Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Insbesondere der Fall der Havarie ist in vielen Betrieb ein Tabuthema: Er wird einfach nicht geübt.
Wer in einem Lager, das gemäß Antrag für die Lagerung von beispielsweise Knabberartikeln genehmigt ist, etwa brennbare Parfümerieerzeugnisse lagern will, muss sich mit den besonderen Anforderungen vertraut machen. Sehr oft geht das nicht ohne externen Sachverstand, weil er im Unternehmen nicht vorhanden ist.
Der Unternehmer muss sich immer informieren, was stoff- und mengenspezifisch zu tun beziehungsweise zu lassen ist. Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 braucht man für die Lagerung von beispielsweise giftigen oder brandfördernden Stoffen ein feuerbeständiges Lager – ab einer Menge von 200 Kilogramm. Das ist ein Fass!
Die Regelungen sind weitestgehend vollständig; einzig die Lagerung von Lithiumbatterien könnte besser geregelt werden. Die Regelungen sind aber häufig unsystematisch und schwer anzuwenden. Das verunmöglicht eine IT-Lösung: Die Anforderungen lassen sich zurzeit nicht mithilfe der Datenverarbeitung ermitteln
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