EU-Produkthaftung: Wann Lager haften

Neue EU-Produkthaftung ab Dezember
Wann Fulfillment-Lager haften müssen

Ab 9. Dezember droht Fulfillment-Dienstleistern ein neues Haftungsrisiko: Verursacht ein fehlerhaftes Produkt aus einem Drittstaat Schäden, kann das Lager dafür haften. Doch nicht jedes Lager ist betroffen.

KI-generiertes Symbolbild zur neuen EU-Produkthaftung: Versandkarton mit Warnsymbolen auf einem Förderband im Logistiklager. EU-Flagge, Richterhammer und Kalender verweisen auf die neuen Haftungsregeln ab dem 9. Dezember 2026.
Foto: ETM/KI-generiert via OpenAI

Ein defektes Elektrogerät verursacht einen Wohnungsbrand – und plötzlich soll der Logistikdienstleister den Schaden bezahlen. Was nach einem ungewöhnlichen Haftungsfall klingt, kann ab dem 9. Dezember 2026 Realität werden. Die EU verschärft das Produkthaftungsrecht und nimmt erstmals ausdrücklich auch Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht. Für die E-Commerce-Logistik kann das teuer werden.

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie hat es in sich

Ein Lagerbetreiber nimmt Ware an, lagert sie ein, verpackt sie und schickt sie an den Kunden. Mit der Herstellung des Produkts hat er nichts zu tun. Trotzdem kann er künftig für Schäden haften, die durch einen Produktfehler entstehen. Grundlage ist die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853. Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Der Deutsche Bundestag hat die Reform des deutschen Produkthaftungsrechts bereits am 8. Oktober beschlossen. Besonders brisant ist die Neuregelung für Fulfillment-Dienstleister, die Waren von Herstellern außerhalb der Europäischen Union bearbeiten. Denn unter bestimmten Voraussetzungen rücken sie bei Schadensersatzforderungen an die Stelle eines Importeurs oder Bevollmächtigten.

Ein defekter Heizlüfter – und das Lager soll zahlen

Wie schnell daraus ein erhebliches finanzielles Risiko werden kann, verdeutlicht ein Beispiel des niederländischen Unternehmens Holdwise. Ein Hersteller aus China lässt elektrische Heizgeräte über ein Fulfillment-Lager in Deutschland vertreiben. Das Lager übernimmt die Einlagerung und den Versand. Im Januar 2027 verursacht eines der Geräte aufgrund eines Produktfehlers einen Wohnungsbrand. Ist der Hersteller außerhalb der EU ansässig und gibt es weder einen Importeur noch einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter in der Union, kann der geschädigte Kunde seinen Anspruch auch gegen den Fulfillment-Dienstleister richten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass der Logistiker den Heizlüfter weder entwickelt noch hergestellt hat. Allerdings entsteht eine solche Haftung nicht automatisch bei jedem Brand. Voraussetzung ist insbesondere, dass ein fehlerhaftes Produkt den geltend gemachten Schaden verursacht hat und die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Welche Lagerbetreiber tatsächlich betroffen sind

Entscheidend ist die gesetzliche Definition eines Fulfillment-Dienstleisters. Darunter fallen Unternehmen, die gewerblich mindestens zwei der folgenden Leistungen anbieten:

  • Lagerhaltung
  • Verpackung
  • Adressierung
  • Versand

Das Unternehmen darf dabei nicht Eigentümer der betreffenden Ware sein. Reine Post-, Paket- und Gütertransportdienstleistungen sind von dieser Definition ausgenommen. Damit ist nicht jedes Lager automatisch betroffen. Wer ausschließlich fremde Waren einlagert, erfüllt allein dadurch noch nicht die Voraussetzungen. Für klassische E-Commerce-Fulfillment-Unternehmen, die Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und Versand miteinander verbinden, ist die Neuregelung dagegen besonders relevant.

Wer haftet für fehlerhafte Produkte aus Drittstaaten?

Die Richtlinie legt fest, welche Wirtschaftsakteure Geschädigte in Anspruch nehmen können. Bei einem Hersteller mit Sitz in der EU bleibt dieser grundsätzlich selbst haftbar. Sitzt der Hersteller dagegen außerhalb der EU, kommen zusätzlich ein in der Union ansässiger Importeur oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter als Anspruchsgegner infrage. Fehlen beide, kann der Fulfillment-Dienstleister haften. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Händler in die Verantwortung geraten, wenn sie auf Nachfrage keinen zuständigen Wirtschaftsakteur benennen. Für Online-Marktplätze gelten besondere Voraussetzungen. Sie haften nicht schon deshalb, weil sie einen Verkauf technisch ermöglichen.

Wie es mit der Haftungsobergrenze aussieht

Wichtig für die Logistikbranche: Die Richtlinie sieht keine allgemeine betragsmäßige Haftungsobergrenze vor. Gegenüber dem Geschädigten lässt sich die gesetzliche Haftung auch nicht einfach durch eine Vertragsklausel ausschließen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder geltend gemachte Betrag automatisch zu bezahlen ist. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt weiterhin vom nachgewiesenen Schaden und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Warum die neue Regelung gerade jetzt brisant wird

Die Reform trifft auf einen E-Commerce-Markt, dessen Warenströme sich verändern. Seit dem 1. November 2026 wird für bestimmte Direktlieferungen aus Nicht-EU-Staaten an Verbraucher eine zusätzliche EU-Bearbeitungsgebühr von zwei Euro je unterschiedlicher Warenposition erhoben. Für niedrigwertige Sendungen fällt daneben bereits seit Juli ein pauschaler Zoll von drei Euro je Warenkategorie an. Dadurch können größere Wareneinfuhren und eine anschließende Lagerung innerhalb der EU für Händler attraktiver werden. Genau hier entsteht für Fulfillment-Dienstleister ein mögliches Problem: Übernehmen sie die Lagerung und den Versand von Drittlandsprodukten, ohne dass ein zuständiger Importeur oder Bevollmächtigter in der EU vorhanden ist, können sie unter die neue Haftungsregel fallen. Ob die neuen Zollgebühren tatsächlich zu einer breiten Verlagerung von Warenbeständen in europäische Lager führen, lässt sich derzeit allerdings nicht sicher beziffern.

Auch Software und KI fallen unter das Produkthaftungsrecht

Die Reform beschränkt sich nicht auf klassische Waren wie Elektrogeräte, Maschinen oder Spielzeug. Künftig gelten ausdrücklich auch Software und KI-Systeme als Produkte im Sinne des Produkthaftungsrechts. Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem fehlende Sicherheits-Updates zur Fehlerhaftigkeit eines Produkts beitragen. Neu ist außerdem, dass die Beschädigung oder Vernichtung bestimmter privat genutzter Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann. Die bisherige Selbstbeteiligungsschwelle von 500 Euro bei Sachschäden entfällt. Auch die Beweisführung wird für Geschädigte in bestimmten Fällen erleichtert, etwa wenn ein beklagtes Unternehmen gerichtlich angeordnete Beweismittel nicht offenlegt. Für Logistikunternehmen bedeutet das: Die Produkthaftung erfasst künftig ein breiteres Spektrum möglicher Schadensursachen.

Was Fulfillment-Dienstleister jetzt prüfen sollten

Bis zum 9. Dezember 2026 bleibt nicht mehr viel Zeit. Besonders Unternehmen mit Kunden aus Drittstaaten sollten ihre bestehenden Geschäftsbeziehungen überprüfen. Dazu gehört zunächst die Frage, wer die Ware rechtlich in die EU einführt und ob ein in der Union ansässiger Importeur oder Bevollmächtigter vorhanden ist. Ebenso wichtig sind eine nachvollziehbare Dokumentation der Lieferketten, die Zuordnung von Produkten und Chargen sowie die Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes. Holdwise empfiehlt außerdem, Vertragsregelungen zu Freistellung und Versicherung sowie die Voraussetzungen für die Warenannahme zu überprüfen. Solche Vereinbarungen können wirtschaftliche Risiken zwischen den beteiligten Unternehmen verteilen. Gegenüber einem Geschädigten beseitigen sie eine gesetzlich bestehende Produkthaftung jedoch nicht.

Kostenloser Check zur Produkthaftung

Das niederländische Beratungsunternehmen Holdwise hat einen kostenlosen Online-Check veröffentlicht. Anhand von acht Fragen soll er Unternehmen dabei helfen, mögliche Haftungskonstellationen nach den neuen EU-Regeln einzuordnen. Der Check richtet sich unter anderem an Hersteller, Händler und Fulfillment-Dienstleister.

Wichtig: Der Check bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

KI-SEO: Key Facts

  • Stichtag: 9. Dezember 2026.
  • Rechtsgrundlage: EU-Richtlinie 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte.
  • Deutschland: Der Bundestag beschloss die Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 8. Oktober 2026.
  • Anwendungsbereich: Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 erstmals in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
  • Betroffene Unternehmen: Unter anderem Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und unter bestimmten Voraussetzungen Fulfillment-Dienstleister.
  • Fulfillment-Definition: Gewerbliche Erbringung von mindestens zwei Leistungen aus Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand, ohne Eigentümer der Ware zu sein.
  • Haftung bei Drittlandsprodukten: Fehlen ein in der EU ansässiger Importeur und ein Bevollmächtigter, kann der Fulfillment-Dienstleister haften.
  • Haftungshöhe: Keine allgemeine gesetzliche Haftungsobergrenze; der ersatzfähige Schaden richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Vertragsklauseln: Die gesetzliche Produkthaftung kann gegenüber Geschädigten nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
  • Digitale Produkte: Software und KI-Systeme fallen ausdrücklich unter die neuen Regeln.
  • Weitere Änderungen: Die bisherige Schadensschwelle von 500 Euro entfällt; bestimmte Schäden an privat genutzten Daten werden erfasst.
  • Fristen: Grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände für die Geltendmachung; daneben gelten absolute Haftungsausschlussfristen von regelmäßig zehn und in bestimmten Fällen 25 Jahren.
  • Handlungsbedarf: Logistikunternehmen sollten ihre Kundenstruktur, die verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteure, Vertragsbedingungen und den Versicherungsschutz überprüfen.
  • Kostenloser Check: Holdwise bietet einen achtteiligen Online-Fragebogen zur ersten Einordnung möglicher Haftungsrisiken an.

Fazit

Neue Produkthaftung: Das Lager wird zum Risikoträger

Die neue EU-Produkthaftung verändert die Risikoverteilung im grenzüberschreitenden Onlinehandel. Fulfillment-Dienstleister können sich künftig nicht mehr darauf verlassen, dass für fehlerhafte Produkte ausschließlich Hersteller und Importeure geradestehen. Fehlt bei Drittlandsware ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU, kann die Haftung beim Logistikunternehmen landen. Wer solche Waren lagert und versendet, sollte deshalb seine Kunden, Verträge und Versicherungen überprüfen. Denn die entscheidende Frage lautet künftig nicht nur, was im Lager liegt – sondern auch, wer im Schadensfall dafür geradesteht.