EU-Lieferkettengesetz verabschiedet: Die Folgen der fairen Lieferkette

EU-Lieferkettengesetz verabschiedet
Die Folgen der fairen Lieferkette

Das EU-Lieferkettengesetz ist verabschiedet. Was das für Deutschland bedeutet, wo bereits das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt.

Container, KV, Kombinierter Verkehr, Schiff
Foto: Adobe Stock - m.mphoto

Seit Ende Mai steht fest: Das EU-Lieferkettengesetz kommt. Der Ministerrat der Europäischen Union hat die EU-weit geltende Richtlinie als letzte Instanz verabschiedet. Deutschland hat sich bei der Abstimmung Mitte März enthalten, wurde jedoch von anderen Mitgliedstaaten überstimmt. Ein Grund für die ablehnende Haltung: In Deutschland ist bereits zum 1. Januar 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz: Lieferkettengesetz, in Kraft getreten. Es gilt aktuell für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.

Laut der neuen EU-Richtlinie fallen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Millionen Euro Umsatz aber erst ab dem Jahr 2029 unter die neue Regelung. Zuerst sind ab 2027 Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und mindestens 1,5 Milliarden Euro Umsatz dran. 2028 folgen Firmen ab 3.000 Mitarbeitenden und mindestens 900 Millionen Euro Umsatz.

Initiative will mehr Firmen erfassen

Der Initiative Lieferkettengesetz, ein zivilgesellschaftliches Bündnis von mehr als 130 Organisationen mit Sitz in Berlin, geht das nicht weit genug. Denn selbst ab 2029 wären EU-weit weniger als 5.500 Unternehmen, umgerechnet nicht einmal 0,05 Prozent, erfasst. Dabei beruft sich die Initiative auf Schätzungen der Nicht-Regierungsorganisation European Coalition for Corporate Justice.

Die Bundesregierung hat nun die Aufgabe, die EU-Richtlinie Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in deutsches Recht zu überführen. Die Initiative Lieferkettengesetz fordert eine „zeitnahe, europarechtskonforme und ambitionierte Überführung“.

In Artikel 1 Absatz 2 der CSDDD ist festgelegt, dass ein bereits bestehender Schutz der Menschenrechte und der Umwelt – wie im Fall des LkSG – nicht abgeschwächt werden darf. Die stufenweise Einführung, die mit Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden startet, dürfte in Deutschland also entfallen. Deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, für die das LkSG bereits gilt, sind demzufolge nicht für die nächsten fünf Jahre wieder davon befreit.

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