Empfehlungen beim Deutschen Verkehrsgerichtstag

Empfehlungen beim Deutschen Verkehrsgerichtstag
Arbeitskreise schärfen Verkehrsrecht

Beim Verkehrsgerichtstag in Goslar beraten Arbeitskreise regelmäßig über Fragen von Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht. Mehrere Empfehlungen betreffen auch den Straßengüterverkehr.

Lkw, Autobahn
Foto: Adobe Stock - LVDESIGN

Beim 64. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar haben die Arbeitskreise Ende Januar Empfehlungen zu Fragen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsrechts verabschiedet. Die Beschlüsse entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung, richten sich aber als Handlungsempfehlungen an Gesetzgeber, Verwaltung und weitere Akteure. Mehrere Arbeitskreise befassen sich mit Themen, die den gewerblichen Straßengüterverkehr betreffen, etwa bei grenzüberschreitenden Verkehren, bei der Verkehrssicherheit sowie beim Umgang mit Verkehrsverstößen und Unfällen.

EU-Sanktionen grenzüberschreitend vollstrecken

Ein Schwerpunkt der Beratungen lag auf der Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen innerhalb der Europäischen Union. Der zuständige Arbeitskreis verweist darauf, dass der europäische Gesetzgeber mit der Änderung der Cross-Border-Enforcement-Richtlinie neben dem bestehenden Rahmenbeschluss zu Geldsanktionen ein weiteres Instrument geschaffen hat. Die Cross-Border-Enforcement-Richtlinie und der EU-Rahmenbeschluss zu Geldsanktionen erfassen jeweils verkehrssicherheitsrelevante Verstöße.

EU-Verstöße und Sanktionen vollstrecken

Der Arbeitskreis empfiehlt, im Interesse einer bundesweit einheitlichen Praxis weiterhin das Bundesamt für Justiz als zentrale Vollstreckungsbehörde vorzusehen. Für Speditionen mit grenzüberschreitend eingesetzten Fahrern ist dies insofern relevant, als Verkehrsverstöße im Ausland über die vorgesehenen EU-Verfahren und in Deutschland über das Bundesamt für Justiz als zentrale Vollstreckungsbehörde verfolgt werden sollen. Zugleich fordert der Arbeitskreis, klar zu regeln, ob die Cross-Border-Enforcement-Richtlinie oder der EU-Rahmenbeschluss zu Geldsanktionen in einem konkreten Fall anzuwenden ist, um Überschneidungen bei Vollstreckungshilfeersuchen zu vermeiden.

Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR)
Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)

„Der Blick gehört auf die Straße, nicht aufs Handy“ Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR)

Ablenkung im Straßenverkehr stärker sanktionieren

Bei eingehenden Ersuchen sei zudem sicherzustellen, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Schuldprinzip, gewahrt bleiben. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Verkehrssicherheit. Der Arbeitskreis zum Unfallrisiko durch Ablenkung am Steuer stuft Ablenkung im Straßenverkehr weiterhin als unterschätztes Risiko ein. Nach Auffassung der Experten bildet die amtliche Unfallstatistik das tatsächliche Unfallgeschehen nur unzureichend ab, da Ablenkung häufig nicht eindeutig nachweisbar sei. Empfohlen wird daher, Forschung zur Aufhellung dieses Dunkelfelds zu initiieren, ausdrücklich auch für den gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr. Für Unternehmen, die Fahrer einsetzen, rückt damit die organisatorische Frage in den Fokus, wie Ablenkung im Fahralltag vermieden werden kann.

Mehr Kontrollen gegen Ablenkung am Steuer

Zur Reduzierung von Ablenkung spricht sich der Arbeitskreis für eine verstärkte Sensibilisierung sowie für eine flächendeckende Kontrolldichte aus. Genannt werden dabei auch innovative und automatisierte Überwachungssysteme, für die eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Diese Einschätzung teilt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat. Dessen Präsident Manfred Wirsch betont anlässlich des Verkehrsgerichtstags die Bedeutung konsequenter Prävention und Kontrolle. „Der Blick gehört auf die Straße, nicht aufs Handy“, sagt Wirsch mit Blick auf die zunehmende Ablenkung durch mobile Endgeräte. Der Arbeitskreis empfiehlt ergänzend eine Verschärfung der Sanktionen.

Unfallstatistik und MAIS-Verletzungen erfassen

Für Kraftfahrzeugführende – und damit auch für Lkw-Fahrer – sollen künftig zwei Punkte im Fahreignungsregister vorgesehen werden, zudem höhere Bußgelder bei Verstößen, bei Gefährdung und bei Schädigung. Auch für Radfahrende wird erstmals die Einführung eines Punktes empfohlen. Für Speditionen bedeutet dies, dass Verstöße gegen das Handyverbot stärker sanktioniert werden könnten und das Thema Ablenkung nicht nur eine individuelle, sondern auch eine organisatorische Fragestellung bleibt. Ein weiterer Arbeitskreis befasst sich mit der Qualität und Aussagekraft von Unfalldaten. Empfohlen wird, potenziell lebensbedrohliche Verletzungen künftig nach dem internationalen Standard der „Maximum Abbreviated Injury Scale“ (MAIS) systematisch in der amtlichen Verkehrsunfallstatistik zu erfassen.

Schadenregulierung und Fahrzeugausfall

Die Skala dient der medizinischen Einstufung von Verletzungen nach ihrem Schweregrad; MAIS 3+ bezeichnet dabei potenziell lebensbedrohliche Verletzungen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Informationsweitergabe aus den Kliniken an die Polizei sollen geschaffen werden. Ziel ist eine differenziertere Analyse des Unfallgeschehens. Für Unternehmen im Straßengüterverkehr erhöht sich damit die Bedeutung einer vollständigen und nachvollziehbaren Unfallaufnahme. Auch der Umgang mit unfallbedingten Ausfallzeiten ist Gegenstand der Empfehlungen.

Gebrauchtteile bei Unfallreparaturen

Der Arbeitskreis zum Schadensersatz bei Ausfall eines Fahrzeugs stellt fest, dass sich das bestehende System aus Ersatz der Kosten für Mietfahrzeuge, einschließlich Miet-Lkw, oder pauschaler Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich bewährt hat. Zugleich verweist er auf zunehmend längere Ausfallzeiten, unter anderem infolge längerer Lieferzeiten für Ersatzteile und Personalengpässen in Werkstätten. Empfohlen wird eine intensivere Kommunikation zwischen Geschädigten und Haftpflichtversicherern sowie die frühzeitige Einbindung von Werkstätten und Sachverständigen, um belastbare Aussagen zur Reparaturdauer und Ersatzteilverfügbarkeit zu erhalten. Für Speditionen mit hoher Fahrzeugauslastung betrifft dies unmittelbar die Organisation von Reparaturen und den Umgang mit temporären Fahrzeugausfällen. Ergänzend befasst sich ein weiterer Arbeitskreis mit der Reparatur von Unfallschäden unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile.

Standards für gebrauchte Ersatzteile

Der Arbeitskreis empfiehlt, Gebrauchtteile verstärkt einzusetzen, sofern diese dem beschädigten Teil in Art und Güte entsprechen und örtlich sowie zeitlich zumutbar beschafft werden können. Sicherheitsrelevante Bauteile sollen weiterhin durch Neuteile ersetzt werden. Um die Reparatur mit Gebrauchtteilen zu fördern, fordert der Arbeitskreis einheitliche Standards zur Feststellung von Identität, Qualität, Herkunft und Alter der Teile sowie den Ausbau digitaler Plattformen für eine transparente Versorgung der Werkstätten. Für Speditionen ist dies vor allem im Schadenmanagement von Bedeutung.

Verkehrsgerichtstag ordnet Praxisfragen

Deutlich wird dabei, dass mehrere Empfehlungen weniger auf kurzfristige Eingriffe zielen als auf eine stärkere Strukturierung bestehender Verfahren. Ob bei der Erfassung von Unfallfolgen, bei der Abwicklung von Ausfallzeiten oder bei der Durchsetzung von Verkehrsverstößen: Der Verkehrsgerichtstag adressiert wiederkehrende Praxisfragen und ordnet sie in einen rechtlichen Rahmen ein, der schrittweise weiterentwickelt werden soll.

Was aus Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags wurde

Die Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung. Ein Rückblick auf die Jahre 2012 bis 2022 zeigt jedoch, dass sie wiederholt als Impuls für gesetzgeberische und administrative Entscheidungen dienten. Auch für den Straßengüterverkehr lassen sich Beispiele benennen, bei denen Empfehlungen ganz oder teilweise in geltende Regelungen eingeflossen sind – mit praktischen Folgen für Speditionen und Fuhrparks.

Rechtliche Einordnung neu eingeführter Fahrzeugarten

Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags zur rechtlichen Einordnung elektrisch unterstützter Fahrzeuge sind in gesetzliche Regelungen eingeflossen. Mit der Aufnahme der Pedelecs in das Straßenverkehrsgesetz wurde klargestellt, dass diese nicht als Kraftfahrzeuge gelten. Die Abgrenzung wirkt bis heute auf Fragen der Fahrerlaubnis, der Versicherungspflicht und der Haftung – auch dort, wo entsprechende Fahrzeuge im betrieblichen Umfeld eingesetzt werden, etwa bei Werkverkehr oder innerbetrieblichen Fahrten.

Automatisierte Verkehrsüberwachung im Schwerverkehr

Bereits Jahre vor der praktischen Einführung der Abschnittskontrolle hatte der Verkehrsgerichtstag empfohlen, für entsprechende Systeme eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu schaffen und die Datennutzung klar zu begrenzen. Diese Empfehlungen wurden später in Landesgesetzen aufgegriffen. Damit wurden Leitplanken für den Einsatz automatisierter Verkehrsüberwachung geschaffen, die auch den Lkw-Verkehr betreffen, etwa auf Autobahnen und stark frequentierten Transitstrecken.

Neue Mobilitätsformen und betriebliche Nutzung

Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags zu Altersgrenzen und Nutzungsbedingungen für Elektrokleinstfahrzeuge wurden in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung berücksichtigt. Auch wenn diese Regelungen den Lkw-Verkehr nicht unmittelbar betreffen, zeigen sie, wie frühzeitig der Verkehrsgerichtstag rechtliche Rahmenbedingungen für neue Fahrzeugarten adressiert. Für Speditionen ist dies relevant, sobald neue Fahrzeugkategorien im betrieblichen Kontext eingesetzt oder mit dem Schwerverkehr interagiere.

Haftungsrecht nach schweren Verkehrsunfällen

Mit Empfehlungen zum Angehörigenschmerzensgeld hat der Verkehrsgerichtstag frühzeitig eine fachliche Diskussion angestoßen, die später in eine gesetzliche Regelung mündete. Die Einführung des Anspruchs hat die rechtlichen Rahmenbedingungen bei schweren Verkehrsunfällen erweitert – auch in Fällen, an denen Nutzfahrzeuge beteiligt sind, und damit mit Relevanz für das Haftungs- und Risikomanagement von Speditionen.