Unbedingt Datenschutz berücksichtigen: Kein Bußgeld bei der Dashcam riskieren

Unbedingt Datenschutz berücksichtigen
Kein Bußgeld bei der Dashcam riskieren

So ersparen Sie sich den Kummer mit der Kamera: Was Flottenbetreiber beim Einsatz von Dashcams beachten sollten, um Bußgelder zu vermeiden. Die Fachanwälte Dr. Tom Petrick und Christian Becker der Kanzlei F.E.L.S. und Riskmanager Ralph Feldbauer geben Handlungsempfehlungen.

Kein Bußgeld bei der Dashcam riskieren
Foto: ETM Verlag, Montage: Monika Haug

Dashcams können gute Dienste leisten. Wer sie zum Beispiel zur Unfallprävention nutzt, also ihre Aufzeichnungen für Coaching-Zwecke einsetzt, profitiert in vielerlei Hinsicht. Mithilfe von Aufzeichnungen aus kritischen Situationen oder vom Verhalten an gefährlichen Stellen können Fahrertrainer Fahrer gezielt nachschulen. Die Folge sind weniger Unfälle, Schadenskosten, Ärger und Verwaltungsaufwand.

Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Wer Dashcams einbaut, ohne den Einsatz vorher genau zu regeln, ohne seine Mitarbeiter mitzunehmen und ohne sich um den Datenschutz zu kümmern, der könnte sein blaues Wunder erleben. Denn Flottenbetreibern, die es mit diesen Punkten nicht so genau nehmen, drohen erhebliche Geldbußen, wenn ihr sorgloser und unbedachter Umgang mit den kleinen Kameras zur Anzeige gebracht wird – etwa durch unzufriedene oder ehemalige Mitarbeiter.

Bescheid der hessischen Datenschutzbehörde

Das kann Dr. Tom Petrick bestätigen, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der Kanzlei F.E.L.S. in Bayreuth. Mit seinem Anwaltskollegen Christian Becker, Spezialist für Datenschutzrecht, ist er mit einem Bescheid der hessischen Datenschutzbehörde gegen einen Flottenbetreiber mit etwa 200 Transportern und Lkw konfrontiert, der in der Berichterstattung anonym bleibt. Die Anwälte führen für ihren Mandanten ein Klageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Wiesbaden. Bis die Sache geklärt ist, könnten noch Jahre vergehen. Petrick und Becker wissen, dass Klagen in Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schnell bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) gehen können.

Kanzlei F.E.L.S.
Dr. Tom Petrick, Fachanwalt, Kanzlei F.E.L.S.: „Der Einbau von Dashcams unterliegt rechtlichen Schwierigkeiten, die lösbar sind – Dashcams lassen sich gewinnbringend nutzen! “

Doch unabhängig davon, wie das Ganze ausgeht: Da die Behörden beim Einsatz von Kameras in Kraftfahrzeugen offenbar genau hinschauen, raten sie dringend dazu, auf Nummer sicher zu gehen, um am Ende keine böse Überraschung zu erleben. Über in Pkw eingesetzte Dashcams mit Baumarkt-Qualitäten habe es schon unzählige Urteile gegeben, berichten die Anwälte. Bei ihrem Fall geht es nun erstmals um den Einsatz eines der wenigen bisher im Güterkraftverkehr etablierten Systeme. Wird er vor Gericht verhandelt, wäre es ein Präzedenzfall mit Signalwirkung in der Branche.

Die Anwälte versuchen, alle Punkte hinreichend zu erklären und einen Bußgeldbescheid abzuwehren. Denn ein solcher Bescheid könnte für eine Spedition beziehungsweise einen Werkverkehr teuer werden. „Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe eines Bußgelds nach der Schwere und Art des Verstoßes, bemessen wird es aber nach dem Jahresbruttoumsatz eines Unternehmens“, erläutert Rechtsanwalt Becker. „Maximal beläuft sich ein Bußgeld für den nicht rechtskonformen Einsatz von Dashcams auf vier Prozent des Brutto-Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.“ Hat ein Unternehmen also zehn Millionen Euro umgesetzt, beträgt das Bußgeld 400.000 Euro. Das zahlt keiner aus der Portokasse.

Kanzlei F.E.L.S.
Christian Becker, Rechtsanwalt, Kanzlei F.E.L.S.: „Maximal beläuft sich ein Bußgeld für den nicht rechtskonformen Einsatz von Dashcams auf vier Prozent des Brutto-Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres.“

Daher gilt es, entsprechend vorzubeugen. „Es ist kompliziert, aber alles lösbar“, sagt Anwalt Dr. Petrick, der Flottenbetreibern die Ängste nehmen möchte. Seine Kernbotschaft: „Wir gehen davon aus, dass sich Dashcams rechtskonform einbauen und gewinnbringend nutzen lassen.“ Es gelte dabei nur, einige Spielregeln zu beachten. Manche Unternehmen legten – wie in der Spedition nicht unüblich – einfach hemdsärmelig los. Ein Vorgehen, das in dem Fall fatale Folgen haben kann.

Durchdacht statt überstürzt, lautet daher die Devise. Worauf kommt es also an, wenn ein Unternehmer Lkw mit Dashcams ausrüsten möchte, um daraus Schlüsse zum Fahrverhalten zu ziehen und Ansätze für ein gezieltes Coaching zu bekommen? „Der Einsatz von Dashcam-Systemen muss bedacht und vor allem streng zweckbezogen erfolgen“, erläutert Fachanwalt Petrick. Ein Betreiber müsse sich verpflichtend intensiv damit auseinandersetzen, mit welcher Begründung er die Kameras einsetzen möchte und darauf achten, dass der Einsatz dieser Begründung entsprechend erfolgt.

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