Spediteursbedingungen sind Vertragsbestandteil

Landgericht fällt Urteil zu ADSp
Spediteursbedingungen gehören zum Vertrag

Laut einem aktuellen Gerichtsurteil sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in der Regel Bestandteil von Verträgen in der Transport- und Logistikbranche. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Landgericht Limburg an der Lahn.

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Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) sind in der Regel automatisch Bestandteil von Geschäftsverträgen in der Transport- und Logistikbranche. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn hervor (AZ 6 O 22/24).

Frachtansprüche geltend gemacht

Geklagt hatte eine Spedition, die gegenüber einem Auftraggeber Frachtansprüche für den erbrachten Transport von zwei Anlagen zur thermischen Nachverbrennung (TNV) sowie zwei Luftvorwärmern geltend machte. Strittig war, ob die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in das Geschäft inkludiert waren.

ADSp in den Vertrag einbezogen

Das Landgericht Limburg an der Lahn entschied, dass die Klage der Spedition zulässig und begründet war. Die Richter gaben der Klägerin somit recht. Demnach haben die beiden Vertragsparteien die ADSp in den geschlossenen Vertrag einbezogen. Für die Einbeziehung der ADSp genügt, dass der Spediteur in seiner vertragsbildenden Erklärung erkennbar darauf hinweist, dass die ADSp 2017 Vertragsinhalt werden sollen und der andere Teil nicht widerspricht. Damit gibt der andere Teil zugleich sein Einverständnis zu erkennen.

Hinweis auf ADSp

Der Hinweis muss dem Kunden bei verkehrserforderlicher Sorgfalt ins Auge fallen. Allerdings: Der volle Text der ADSp 2017 muss dem Hinweis nicht beigelegt und einem im Inland tätigen Auftraggeber auch nicht später zur Verfügung gestellt werden, da sich der Kunde unschwer selbst informieren kann. Dies war hier der Fall, da die Spedition in ihrem Angebot auf die ADSp hingewiesen hat mit der Formulierung: „Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).“ Auch der Vermerkt in der Bestellbestätigung, wonach „Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur Gültigkeit bei schriftlicher Anerkennung“ des Bestellers haben, steht der Einbeziehung nicht entgegen – weil es sich der Argumentation des Gerichts zufolge bei den ADSp 2017 nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spedition handelt, sondern um Branchenstandards und ein Widerspruch insoweit nicht angenommen werden kann.

Anforderungen für Einbezug der ADSp 2017 gesenkt

Der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Carsten Vyvers erklärt dazu gegenüber trans aktuell: „Das Landgericht hat die Anforderungen an den Einbezug der ADSp 2017 deutlich abgesenkt. Die ADSp 2017 sind nach Auffassung der Richter eine in der Transport- und Speditionsbranche anerkannte Rechtsordnung, welche quasi zur Anwendung bereit liegt. Möchte man deren Einbezug als Auftraggeber vermeiden, reichen nach Auffassung des Gerichts normale Abwehrklauseln in den Einkauf-AGB nicht aus. Wenn man sichergehen möchte, dass die ADSp 2017 kein Bestandteil eines entsprechenden Vertrages werden, empfiehlt es sich, seine Einkaufsbedingungen kritisch zu durchleuchten und entsprechend anzupassen.“