Erhan Kavuncu: Zur Gewährleistung sicherer Gefahrguttransporte sind seit 1. Januar auf Basis der UN-Modellvorschriften zum Transport gefährlicher Güter zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen in Kraft getreten. Auf die Verantwortlichen in den Unternehmen kommen insgesamt eine Reihe von neuen Pflichten zu, die für die betriebliche Praxis von großer Bedeutung sind.
Häufig ist festzustellen, dass die Regelungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten in den Unternehmen nicht hinreichend bekannt sind. So formuliert die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) für alle in der Transportkette beteiligten Unternehmen klare Pflichtenzuweisungen nach den Paragrafen 17 bis 35. Für alle am Gefahrguttransport beteiligten Unternehmen können wahrzunehmende Pflichten als Absender, Verpacker, Verlader bzw. Befüller, Beförderer, Entlader oder Empfänger zukommen. Auch der Fahrzeugführer eines Lastkraftwagens hat diverse Pflichten wahrzunehmen, wie zum Beispiel keine erkennbar beschädigten oder undichten Versandstücke zu befördern.
Ein wichtiger Aspekt für die Unternehmen ist, dass alle Mitarbeiter, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, rechtzeitig hinsichtlich der Neuerungen unterwiesen werden. Wie bei jeder größeren Änderung der Gefahrguttransportvorschriften, sollten bestehende Einträge in der Gefahrguttabelle im Hinblick auf Änderungen oder Ergänzungen der international gültigen UN-Nummern geprüft werden, die konkrete Vorgaben für den Transport beinhalten.
Genauer sollten die Neuerungen und Anpassungen bei den Sondervorschriften für bestimmte Stoffe und Gegenstände, bei den Verpackungsanweisungen oder den Sondervorschriften für die Beförderung geprüft werden. Neu eingeführt werden das Kennzeichen und der Gefahrzettel für Lithiumbatterien. Folgeänderungen gibt es bei den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer. Die Befreiungstatbestände hinsichtlich der Bestellungspflicht von Gefahrgutbeauftragten in den Unternehmen werden strukturell angepasst. Die neu veröffentlichten Vorschriften finden Sie auch auf dem Internetauftritt der IHK Region Stuttgart (Nr. 3459666).