Neuerungen 2017: Eine Reihe neuer Pflichten

Neuerungen 2017
Eine Reihe neuer Pflichten

Erhan Kavuncu von der IHK Region Stuttgart über Neuerungen im Gefahrgutrecht 2017

Mineralölraffinerie Oberrhein
Foto: Matthias Rathmann
trans aktuell: Herr Kavuncu, 2017 stehen weitere Änderungen gefahrgutrechtlicher Vorschriften an. Womit ist zu rechnen?

Erhan Kavuncu: Zur Gewährleistung sicherer Gefahrguttransporte sind seit 1. Januar auf Basis der UN-Modellvorschriften zum Transport gefährlicher Güter zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen in Kraft getreten. Auf die Verantwortlichen in den Unternehmen kommen insgesamt eine Reihe von neuen Pflichten zu, die für die betriebliche Praxis von großer Bedeutung sind.

Welche Fehler machen die Unternehmen häufig?

Häufig ist festzustellen, dass die Regelungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten in den Unternehmen nicht hinreichend bekannt sind. So formuliert die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) für alle in der Transportkette beteiligten Unternehmen klare Pflichtenzuweisungen nach den Paragrafen 17 bis 35. Für alle am Gefahrguttransport beteiligten Unternehmen können wahrzunehmende Pflichten als Absender, Verpacker, Verlader bzw. Befüller, Beförderer, Entlader oder Empfänger zukommen. Auch der Fahrzeugführer eines Lastkraftwagens hat diverse Pflichten wahrzunehmen, wie zum Beispiel keine erkennbar beschädigten oder undichten Versandstücke zu befördern. 

Wie könnte Abhilfe geschaffen werden?

Ein wichtiger Aspekt für die Unternehmen ist, dass alle Mitarbeiter, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, rechtzeitig hinsichtlich der Neuerungen unterwiesen werden. Wie bei jeder größeren Änderung der Gefahrguttransportvorschriften, sollten bestehende Einträge in der Gefahrguttabelle im Hinblick auf Änderungen oder Ergänzungen der international gültigen UN-Nummern geprüft werden, die konkrete Vorgaben für den Transport beinhalten. 

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