Mindestlohn: Umstrittene EU-Entsenderichtlinien

Mindestlohn
Umstrittene EU-Entsenderichtlinien

Beim Mindestlohn für ausländische Lkw-Fahrer machen einige Länder, was sie wollen. Das erzeugt für die Firmen einen hohen Bürokratieaufwand.

Mindestlohn
Foto: Juliane Dünger

Deutschland hat es mit dem Mindestlohngesetz vorgemacht. Seine Nachbarn haben im Kampf gegen Sozialdumping nachgezogen, etwa die Niederlande, Belgien, Italien und Frankreich. Das Entsenderecht zum Schutz von Beschäftigten im EU-Ausland – Grundlage sind die Richtlinie 96/71/EG sowie die Richtlinie 2014/67/EU – soll verhindern, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zu Dumpinglöhnen ins Ausland schicken und dort den Markt ruinieren. Ob allerdings Lkw-Fahrer unter die Entsenderichtlinie fallen, ist nach wie vor umstritten. Mittlerweile hat die EU-Kommission allerdings gegen Deutschland, Frankreich und Österreich Vertragsverletzungverfahren wegen der Anwendung der Mindestlohngesetze gestartet. Nichtsdestotrotz haben einige Länder bürokratische Hürden errichtet, um die Richtlinien durchzusetzen.

Die bürokratischen Auswüchse vor allem in Österreich lassen die Unternehmen des Transportgewerbes verzweifeln. Das seit Beginn dieses Jahres geltende Lohn- und Sozialdumping-Gesetz (LSD-BG) sorgt selbst unter österreichischen Transporteuren für viel Unmut: Außer Transitfahrten soll jeder einzelne Transportauftrag vorab bei der Finanzpolizei gemeldet werden.

Frankreich verlangt die Vorlage einer A1-Bescheinigung

Nach viel Kritik von Unternehmen und Verbänden haben die österreichischen Behörden reagiert und das aufwendige Meldeverfahren geändert. Seit Juni können Arbeitgeber eine einfache Sammelmeldung für ihre mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich abgeben, die pauschal für jeweils sechs Monate, unabhängig von den einzelnen Entsendungen, gilt. Im Fahrzeug müssen jetzt folgende Dokumente entweder mitgeführt oder elektronisch zugänglich sein: Arbeitsvertrag (in Deutsch oder Englisch), Sozialversicherungsbestätigung A1 (gibt es bei den Krankenkassen) und Entsendemeldung. Kopien von Lohnunterlagen müssen allerdings nicht mehr mitgeführt werden.

Frankreich hat die EU-Entsenderichtlinie im Straßengüterverkehr bereits zum Juli 2016 umgesetzt und prüft die Einhaltung auch. Dafür muss jeder einzelne Fahrer auf dem Portal "SIPSI" angemeldet und eine Entsendebescheinigung ausgefertigt werden, die neben der Kopie eines Arbeitsvertrags oder Gehaltsabrechnungen vom Fahrer auch mitgeführt werden muss. Neu ist, dass nach Österreich auch Frankreich seit April bei Kontrollen die Vorlage einer A1-Bescheinigung vom Fahrpersonal verlangt. Zu beachten ist außerdem, dass die Meldepflicht auch dann gilt, wenn die Fahrer etwa im Rahmen von Kabotagefahrten weniger als acht Tage in Frankreich unterwegs sind. Ausgenommen bleibt hiervon allein der Transitverkehr.

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