Lkw-Kartell Es kommt etwas hinterher

Lkw-Kartell
Es kommt etwas hinterher

Schadenersatz wegen Lkw-Kartellverfahren – wie Unternehmen ihre Ansprüche geltend machen können

Lkw und Pkw auf einer Autobahn
Foto: Alev Atas/ETM

Rund drei Milliarden Euro beträgt die Rekordstrafe, die die EU-Kommission in einem Kartellverfahren gegen mehrere europäische Lkw-Hersteller ausgesprochen hat. Sie sollen demnach ab 1997 gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen und unter anderem Verkaufspreise besprochen haben. Alle Unternehmen, die also in dem Kartellzeitraum von 1997 bis 2011 ein oder mehrere Fahrzeuge der betroffenen Marken bezogen haben, können jetzt auf zivilgerichtlichem Wege auf Schadenersatz klagen (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB], Paragraf 33).

Kartellzeit von 1997 bis 2011

Dabei können sie nach Ansicht von Rechtsexperten zwischen zehn und 20 Prozent des Verkaufspreises erwarten. "Ein potenzieller Geschädigter ist jeder, der in der Kartellzeit von 1997 bis 2011 ein Nutzfahrzeug von den betroffenen Lkw-Herstellern erworben hat", sagt der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Hannes Kern von der Partnerschaft Würtenberger Winstel Kern Pawlik. Auch Unternehmen, die Fahrzeuge geleast haben, haben Anspruch auf Schadenersatz.

Iveco und DAF haben ihre Kartellbeteiligung zugegeben und einem Vergleich zugestimmt; MAN muss nach der Kronzeugenregelung kein Bußgeld zahlen, während Scania, vom Vergleichsbeschluss nicht erfasst, weiter in einem regulären Kartellverfahren steckt.
Abgesehen von Scania, können die betroffenen Unternehmen also auf die Schädiger zugehen und ihre Forderungen geltend machen, etwa auf dem Weg einer außergerichtlichen Einigung oder durch eine Zivilklage. "Dabei kommt den Unternehmen bald eine neue EU-Richtlinie über Schadenersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht zugute, um den eigenen Schaden zu beweisen", sagt der Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkte die Themen Compliance sowie Vergabe- und Kartellrecht sind.
Die neue Richtlinie soll es Privatpersonen und Unternehmen, die Opfer eines Verstoßes gegen das EU-Kartellrecht geworden sind, leichter machen, Schadenersatz zu verlangen. Neben dem einfacheren Zugang zu Beweismitteln sieht die Richtlinie auch einen längeren Zeitraum für die Durchsetzung von Schadenersatzklagen vor. Mit der Richtlinie will die EU-Kommission eine wirksamere Durchsetzung des EU-Kartellrechts erreichen.

Anders als in den Vereinigten Staaten, die durch spektakuläre Schadenersatzurteile bekannt sind, sieht das deutsche Recht nicht wie dort eine Sammelklage vor. Drei Vehikel zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche stehen laut János Morlin von der Rechtsanwaltskanzlei Rösner in München den Unternehmen aber zur Verfügung: Eines ist das individuelle Einzelvorgehen, wobei das Unternehmen dabei das höchste Kostenrisiko trägt. Eine weitere Möglichkeit ist die Abtretung der Schadenersatzansprüche an eine eigens dafür gegründete Gesellschaft, die nach einem Urteil die Schadenersatzansprüche wieder auf die einzelnen Geschädigten umlegt.


Oder die Bündelung der Ansprüche von mehreren Geschädigten, also die sogenannte streitgenössische Klage. Der Vorteil dabei ist nach Angaben des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass sich die Unternehmen die Kosten, etwa für Anwälte oder Gutachten, teilen können. Um das Kostenrisiko gering zu halten, gibt es laut Morlin zudem auch Angebote gewerblicher Prozessfinanzierer. Dr. Hannes Kern hält die Variante der Bündelung aus Kosten-/Nutzen-Aspekten für Unternehmen am sinnvollsten – "dies senkt die eigenen Kosten und erhöht den Druck beziehungsweise die Vergleichsbereitschaft bei den Schädigern."

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