Lenk- und Ruhezeitverordnung: Vom digitalen Tacho nicht verwirren lassen

Lenk- und Ruhezeitverordnung
Vom digitalen Tacho nicht verwirren lassen

Ist die Bereitschaftszeit, die der digitale Tacho teilweise als Fahrtunterbrechung wertet, wirklich eine Fahrtunterbrechung im Sinne der Lenk- und Ruhezeitverordnung?

Götz Bopp
Foto: continental

Große Verwirrung Neulich bei einer Modulschulung zu den Lenk- und Ruhezeiten. Der Trainer schreibt an die Tafel: Ein Fahrer hat eine Stunde gelenkt, hatte eine Stunde Bereitschaft und hat dann wieder viereinhalb Stunden gelenkt. Rätselraten unter den Teilnehmern. Nur einer sagt, das sei nicht statthaft. Der Fahrer würde praktisch 5,5 Stunden ununterbrochen lenken. Das wiederum weist der Trainer zurück. Denn die Bereitschaft würde als Fahrtunterbrechung zählen und deshalb dürfe der Fahrer auch die 4,5 Stunden Lenkzeit in Anspruch nehmen, die ihm der Fahrtenschreiber angezeigt hat.

Bereitschaftszeit gleich Fahrtunterbrechung?

Wer hat Recht? Um zu klären, ob die Darstellung des Referenten oder die Sichtweise des protestierenden Teilnehmers richtig ist, muss man sich ins Detail vertiefen. Erstens: Die VO (EG) Nr. 561/2006 beschreibt zusammen mit der Richtlinie 2002/15/EG, welcher Umfang an Lenk- und Arbeitszeiten maximal erlaubt ist oder welches Mindestmaß an Pausen und Ruhezeiten ein Fahrer einlegen muss und wodurch diese "Tätigkeiten" definiert sind. Außerdem wird geregelt, in welchen Fällen ein Fahrer seine Tätigkeit als Bereitschaftszeit erfassen darf. Zweitens: Die VO (EU) Nr. 165/2014 regelt etwas ganz anderes – nämlich die Frage, wie die zuvor genannten Zeiten vom Fahrtenschreiber erfasst werden müssen und was das Gerät dem Fahrer auf dem Display anzuzeigen hat.

Äpfel und Birnen? Was hier tunlichst unterlassen werden sollte, ist die Schaffung einer juristischen "Birfel". Genau das hat der Referent bei der Weiterbildung getan. Sicher nicht mit böser Absicht – er ist schlichtweg dem sauren Apfel auf den Leim gegangen, wo er sich doch an die süße Birne hätte halten sollen. Will sagen: Ob sich ein Fahrer an die Vorschriften hält, bemisst sich ausschließlich an den Regelungen der VO 561/2006 und der Richtlinie 2002/15 (Birne). Die Anzeige der Daten am Fahrtenschreiber nach der 165/2014 (Apfel) ist rechtlich im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend.

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