Rat zu finden ist nicht schwer: Das Expertenforum von Eurotransport Media steht mit kompetentem Rat jedem Abonnenten frei. Ob Spediteur, Fuhrparkleiter, Fahrer oder Disponent – die Experten des Forums finden auf alle Fragen rund um Transport, Sicherheit und Recht eine Antwort. Etwa auch, wenn es um das Thema Rechten und Pflichten gegenüber einem externen Fahrer geht.
Der Fragesteller, ein Speditionskaufmann, hatte von seinem Arbeitsgeber die Anweisung erhalten, bei Fahrern von Fremdfirmen, die im Unternehmen beladen werden, zu kontrollieren, ob diese die Schlüsselzahl 95 in ihrem Führerschein eigetragen haben.
Kann und darf ein Mitarbeiter diese Einsicht in den Führerschein verlangen? Welche Rechte und Pflichten hat denn ein Verlader oder ein Spediteur gegenüber fremden Fahrern? Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier von der Kanzlei Dietz, Tonhäuser & Partner aus Heilbronn gibt Auskunft.
Führerscheinkontrolle bei eigenen Fahrern
"Eine Führerscheinkontrolle ist erlaubt bei eigenen Fahrern, das ist gefestigte Rechtsprechung", sagt Pfitzenmaier. "Bei vertraglich gebundenen Subunternehmern sollte in dem Vertrag eine Verpflichtung enthalten sein, dass die Fahrer der Subunternehmer den Führerschein vorweisen. Zwingen kann ich einen Fremdfahrer dazu nicht, da kein Arbeitsverhältnis zwischen Kontrolleur und Fahrer besteht."
Weigert sich der Fahrer des Subunternehmers, muss der Spediteur aktiv gegen den Subunternehmer werden: "Unterlasse ich dies oder stelle ich gar nicht sicher, dass mein Subunternehmer Fahrer mit Fahrerlaubnis einsetzt, hafte ich gegebenenfalls im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht."
Bei kompletten Fremdfahrern hafte der Unternehmer nicht, hier bestehe auch keine rechtliche Handhabe zu kontrollieren, sagt der Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Im Zivilrecht kommt es etwa bei der Frage der Haftung darauf an, wer als Fahrzeughalter anzusehen ist. "Es gilt Folgendes: Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht", sagt Pfitzenmaier. Halter ist demnach diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt. "Nicht von entscheidender Bedeutung ist, wer im Fahrzeugregister als Halter eingetragen ist. Wenn der Subunternehmer danach Halter ist, treffen ihn auch die Halterpflichten. Der Halter wiederum muss kontrollieren – etwa auch den Führerschein."
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