Wer haftet? Der CMR-Frachtbrief vor Gericht

Der CMR-Frachtbrief vor Gericht
Wer ist rechtlich gesehen der Absender?

Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) stellt klar, wer der Absender im Sinne der CMR ist – und wer im Falle eines Schadens haftet. Der Verband bezieht sich dabei auf ein Urteil des OLG Naumburg.

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Foto: M. Baumann – adpic.de (lizenzfrei)

Wer ist der Absender eines „ex works“ verkauften Gutes? Dieser Frage ist der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) nachgegangen. Denn im Fall der Fälle leitet sich daraus ab, gegen wen ein Schadensersatzanspruch besteht – und gegen wen nicht.

Das gilt laut der Incoterms-2020-Klausel EXW

Kaufverträge, die unter Einbeziehung der sogenannten Incoterms-2020-Klausel EXW geschlossen wurden, verpflichten den Verkäufer lediglich dazu, die Ware zur Abholung bereitzustellen. Der (Ab-)Transport der Ware obliege jedoch dem Käufer, heißt es dazu seitens des DSLV. Beauftrage der Käufer ein Transportunternehmen mit dem Transport der Ware, so ist demnach im CMR-Frachtbrief der Käufer als Absender der Güter einzutragen. Als Absender im Sinne der CMR gelte nämlich der Vertragspartner des Beförderers aus dem (Unter-)Frachtvertrag. Auftraggeber eines unter der Incoterms-2020-Klausel EXW transportierten Gutes sei jedoch nicht der Verkäufer, sondern der Käufer.

OLG Naumburg: Verkäufer hat keinen Anspruch

Das OLG Naumburg habe, so berichtet der DSLV, mit Urteil vom 27. September 2024 (AZ: 7 U 30/24) entschieden, dass ein Verkäufer, der im Frachtbrief fälschlich als „Absender“ ausgewiesen ist, gegen den (Unter-)Frachtführer keinen Anspruch aus Ziffer 12 Absatz 7 CMR hat

Phantomfrachtführer hatte die Güter umgeleitet

Im durch das OLG Naumburg entschiedenen Fall hatte der Unterfrachtführer die Weisung eines „Phantomfrachtführers“ befolgt, die Güter an einer anderen als der im Frachtbrief vorgesehenen Entladestelle abzuliefern. Die Absenderausfertigung des CMR-Frachtbriefs war ihm dabei nicht vorgelegt worden.

Verkäufer verklagt Unterfrachtführer auf Schadenersatz

Für den Ersatz des aus dem Abhandenkommen der Güter entstandenen Schadens wurde der Unterfrachtführer vom als Absender im CMR-Frachtbrief eingetragenen Verkäufer der Güter erfolglos in Anspruch genommen. Gemäß Art. 12 Absatz 7 CMR haftet ein Frachtführer, der Weisungen ausführt, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs verlangt zu haben, dem Berechtigten auf Schadensersatz.

Falscher Eintrag im CMR ändert nichts an der Rechtslage

Nach Ansicht des Gerichts war der Verkäufer allerdings nicht „Berechtigter“ im Sinne des Art. Artikel 12 Absatz 7 CMR. Gemäß Art. 12 Abs. 1, 3 CMR stehe das Verfügungsrecht über das Gut dem Absender oder, wenn ein entsprechender Vermerk im Frachtbrief eingetragen ist, dem Empfänger zu, so das Gericht. Von der tatsächlichen Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugen nach Aussage des OLG Naumburg keinerlei Rechtswirkungen. Der Anspruchsteller sei durch seine falsche Bezeichnung im Frachtbrief nicht zum transportrechtlichen Absender geworden und könne sich folglich nicht auf eine Verletzung von Verfügungsrechten stützen.

OLG Naumburg weist Klage ab

Berechtigt, einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12 Absatz 7 CMR geltend zu machen, sei derjenige, der auch gemäß Art. 12 Abs. 1, 3 CMR berechtigt ist, über das Gut zu verfügen, also der frachtrechtliche Absender beziehungsweise der Empfänger. Somit wies das Gericht die Klage ab. Vor diesem Hintergrund rät der DSLV allen Beteiligten einer Lieferkette sowohl die Angaben im CMR-Frachtbrief als auch die Verfügungsberechtigung des Anweisenden grundsätzlich sorgfältig zu prüfen.